7.1-5
CH-GL
Art. 41 Bauordnung Mühlehorn - Vor- und Anbauten
Bauvorhaben und Baubewilligungen - Bauvorschriften der Regelbauweise
Art. 41 Bauordnung Mühlehorn — Vor- und Anbauten
1. Auskragende Gebäudeteile wie offene Balkone, Treppen und Vordächer dürfen höchstens 1.5 m in die durch Abstandsvorschriften und Baulinien festgelegte Bauverbotsfläche hineinragen.
2. Sollen Vorbauten nicht oder nur weniger als 1.5 m in den Baulinienabstand hineinragen, so sind die Baulinien um das entsprechende Mass erhöht festzulegen.