Art. 26 Bauordnung Mühlehorn - Überbauungsplan
Art. 26 Bauordnung Mühlehorn — Überbauungsplan
1. Für die Erstellung neuer Bauquartiere oder die weitergehende Überbauung auf bereits bebauten Grundstücken ist durch die Grundeigentümer ein Überbauungsplan vorzulegen, der sich in den Rahmen der Gesamtplanung einzufügen hat.
2. Der Überbauungsplan regelt die Erschliessung und Bebaubarkeit eines bestimmt umgrenzten Gebietes mit Hilfe von Strassen-, Bau- und Niveaulinien, Anschluss- und Niveaupunkten und falls erforderlich mit zusätzlichen Vorschriften für besondere Bauweisen.
3. Im öffentlichen Interesse kann der Gemeinderat nebst den ordentlichen Elementen des Überbauungsplanes weitere Elemente der Erschliessung, der Aussenraum- oder der Arealgestaltung nach Anhören der Beteiligten vorschreiben.
4. Für die Anordnung und Durchführung von Landumlegungen gemäss der landrätlichen Verordnung über die Landumlegung ist der Gemeinderat zuständig.
5. Art. 40 RBG ist zu beachten.