7.1-5
CH-GL
Art. 19 Bauordnung Mühlehorn - Private Anlagen
Nutzungsplan und Erschliessung - Erschliessungsvorschriften[[1]](#titletitle_text_fn_651_2_1_c)
Art. 19 Bauordnung Mühlehorn — Private Anlagen
1. Die grundstückinterne Erschliessung in den Bauzonen und die Anlagen der privaten Feinerschliessung bis zu den Anlagen der öffentlichen Groberschliessung (Anschluss ans Gemeindenetz) sind nach den rechtsverbindlichen Plänen, bzw. nach Weisungen und unter Aufsicht des Gemeinderates zu erstellen, auszubauen und zu unterhalten. (vgl. Begriffsschema)
2. In der Regel ist jedes Baugrundstück durch eigene direkte Anschlüsse zu erschliessen. Die Gemeinde ist zu keiner Kostenbeteiligung an solche privaten Erschliessungsanlagen verpflichtet.