Art. 13 Bauordnung Mühlehorn - Gefahrenschutz
Art. 13 Bauordnung Mühlehorn — Gefahrenschutz
1. Innerhalb der im Nutzungsplan bezeichneten Gefahrengebiete überlagern Bauzonen, die durch Naturgewalten wie Runsen, Steinschlag und Erdrutsche mässig gefährdet sind, und schränken diese weiter ein.
2. Um den Zugang zu den Bächen offen zu halten, kann der Gemeinderat zusätzliche Baulinien festlegen. Die Baubewilligung kann mit Auflagen verbunden werden, die Bauten und Anlagen vor eindringendem Wasser und Geschiebe weitergehend schützen.
3. Für Bauten und Anlagen, die gemäss Nutzungsplan in der Ferienhauszone Katzenboden, ausserhalb der Bauzonen oder ausserhalb der Gefahrenzonen liegen, ist spätestens mit dem Baugesuch der Nachweis zu erbringen, dass am gewählten Standort keine Naturgefahren zu erwarten sind oder dass solche durch geeignete bauliche Massnahmen abgewendet werden können.