Legislator · Kanton Glarus — Gesetzessammlung
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5.5-1 CH-GL

Zweck

21 Articles / Provisions · Kanton Glarus — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (21)

Statutory Text (21 Provisions)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Reglement legt die Organisation der Feuerwehr sowie Verfahrensabläufe zwischen Gemeindebehörde und Feuerwehrkommando der Gemeinde Glarus Nord fest.

Anhang 1: Aufgaben und Kompetenzen

1. Aufgaben und Kompetenzen

| Aufgaben | Sicherheitskommission | Feuerwehrkommando | | --- | --- | --- | | Wahlantrag Feuerwehrkommandant an Gemeinderat | x | - | | Wahl Vizekommandant | x | - | | Wahl Stützpunktkommandant auf Antrag Fw-Kdo | x | - | | Wahl Kompaniekommandant(en) auf Antrag Fw-Kdo | x | - | | Wahl Stellvertreter Kompaniekommandant(en) | - | x | | Ernennung der Gruppenführer | - | x | | Erstellung von Budget und Rechnung | - | x | | Genehmigung von Budget und Jahresrechnung zu Handen Gemeinderat | x | - | | Kenntnisnahme des Übungsprogramms (genehmigt durch das Feuerwehrinspektorat) | x | - | | Kenntnisnahme des Berichtes des Feuerwehrinspektorates über die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr und Anordnung von Massnahmen | X | - | | Festlegung einer Kompetenzregelung | x | - | | Erlass von disziplinarischen Massnahmen gegen Angehörige der Feuerwehr | - | x | | Genehmigung von Einsätzen und Dienstleistungen, welche nicht zu den Aufgaben der Feuerwehr gehören | x | - | | Jährlicher Tätigkeitsbericht zu Handen des Gemeinderates | x | - | | Vertretung der Feuerwehr gegenüber Verbänden, Organisationen und der Öffentlichkeit | - | x | | Erstellung Übungsprogramm | - | x | | Erlass der Pflichtenhefte des Kommandos | x | - | | Rekrutierung | - | x | | Zuteilung von Personen zu Feuerwehrdienst bzw. Feuerwehrersatz | - | x | | Kurskommandierungen | - | x |

Allgemeine Bestimmungen

1. Gestützt auf Art. 7 der Verordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr setzt der Gemeinderat Glarus Nord dieses Feuerwehrreglement in Kraft.

2. Folgende weitere Grundlagen sind für Organisation und Betrieb der Feuerwehr verbindlich

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Verordnung zum Brandschutzgesetz; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Kantonales Feuerwehrreglement; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Beitragsbestimmungen für Schadenverhütung und Schadenbekämpfung. | | |

Anhang 2: Organigramm Feuerwehrorganisation ab 1. Januar 2011

1. Organigramm

![Organigramm](/api/uploads/5/600e79e99ef448d70c750c0da311a22bd7ba295ef8c93f28d83aaaf5cec2d9d4)

Allgemeine Bestimmungen

1. Die verantwortlichen Organe und Personen haben der Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr höchste Aufmerksamkeit zu schenken. Dabei stehen insbesondere die Ausrüstung, die Ausbildung und die Abläufe (Alarmorganisation, Ausrückzeiten, Pikettstellung usw.) im Zentrum.

Anhang 3: Sollwerte Bestände und Ausrüstung Feuerwehrorganisation Glarus Nord

1. Personelles

| Personelles | Stützpunktfeuerwehr Näfels-Mollis | Feuerwehr Nieder-Oberurnen | Feuerwehr Kerenzen | Feuerwehr Bilten | | --- | --- | --- | --- | --- | | Mannschaftsbestand | 90 | 60 | 50 | 50 |

2. Alarmierung: Telefonanschluss für sämtliche AdF / Anzahl Pager je nach Verfügbarkeit der AdF

3. Persönliche Ausrüstung

| Persönliche Ausrüstung | Stützpunktfeuerwehr Näfels-Mollis | Feuerwehr Nieder-Oberurnen | Feuerwehr Kerenzen | Feuerwehr Bilten | | --- | --- | --- | --- | --- | | Brandschutzbekleidung inkl. Kombi | X | X | X | X |

4. Gerätschaften

| Gerätschaften | Stützpunktfeuerwehr Näfels-Mollis | Feuerwehr Nieder-Oberurnen | Feuerwehr Kerenzen | Feuerwehr Bilten | | --- | --- | --- | --- | --- | | Pressluftatmer | 30 | 15 | 12 | 12 | | Handschiebe- / Stützenleiter | X | X | X | X | | Motorspritze Typ 2 | 3 | 2 | 2 | 1 | | Wasserwerfer | 2 | 1 | 1 | 1 | | Notstromaggregat (mind. 2 kW) | 4 | 3 | 2 | 2 | | Beleuchtungsmaterial | X | X | X | X | | Löschmaterial (Armaturen und Leitungsmaterial) | X | X | X | X | | Funkgeräte | X | X | X | X |

5. Fahrzeuge

| Fahrzeuge | Stützpunktfeuerwehr Näfels-Mollis | Feuerwehr Nieder-Oberurnen | Feuerwehr Kerenzen | Feuerwehr Bilten | | --- | --- | --- | --- | --- | | Klein TLF (mind. 1'800 l) | 1 | 0 | 1 | 1 | | Standard TLF (mind. 2'400 l) | 1 | 1 | 0 | 0 | | Rüstfahrzeug | 1 | 0 | 0 | 0 | | Fahrzeuge in verschiedenen Kombinationen | 4 | 2 | 1 | 1 |

6. Spezielle Gerätschaften

| Gerätschaft | Stützpunktfeuerwehr Näfels-Mollis | Feuerwehr Nieder-Oberurnen | Feuerwehr Kerenzen | Feuerwehr Bilten | | --- | --- | --- | --- | --- | | Kreislaufgeräte | 14 | 0 | 0 | 0 | | Ölwehrnotbesteck | 1 | 0 | 0 | 0 | | Wärmebildkamera | 1 | 0 | 0 | 0 | | Überdruck-Hochleistungslüfter | 1 | 1 | 1 | 1 | | Tauchpumpen | 6 | 3 | 3 | 3 | | Pioniermaterial (Trenngeräte,etc.) | X | X | X | X |

7. Separate Einsatzgeräte

| Einsatzgeräte | Stützpunktfeuerwehr Näfels-Mollis | Feuerwehr Nieder-Oberurnen | Feuerwehr Kerenzen | Feuerwehr Bilten | | --- | --- | --- | --- | --- | | Hydraulische Rettungsgeräte | 1 | 0 | 0 | 0 | | Mobile Mittel für Hochwasserschutz | 1 | 0 | 0 | 0 |

8. Diese Sollwerte werden jährlich mit dem Feuerwehrinspektorat thematisiert.

Allgemeine Bestimmungen

1. Sicherheitskommission und Feuerwehrkommando thematisieren den Umgang mit den Risiken des Feuerwehrdienstes regelmässig mit den Funktionsträgern sowie den einzelnen Angehörigen der Feuerwehr.

Allgemeine Bestimmungen

1. Das kantonale Feuerwehrinspektorat koordiniert, beaufsichtigt, berät und unterstützt die Organe der Feuerwehren in ihren Tätigkeiten. Es kann Reglemente, Richtlinien und Weisungen der Feuerwehrkoordination Schweiz (FKS) für die Glarner Feuerwehren für verbindlich erklären.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Gemeinderat Glarus Nord trägt die Oberaufsicht über die Feuerwehr. Ihm obliegen alle Aufgaben, welche nicht einem anderen Organ der Feuerwehr zugewiesen sind. Er bestimmt seine Vertreter in der Sicherheitskommission.

Organisation der Feuerwehr

1. Der Sicherheitskommission obliegt die Aufsicht und Kontrolle über die Feuerwehr. Ihr obliegen die Aufgaben gemäss Anhang 1 zu diesem Reglement.

2. Der Feuerwehrkommandant und seine Stellvertreter nehmen an den Sitzungen der Sicherheitskommission mit Stimmrecht teil.

Organisation der Feuerwehr

1. Das Feuerwehrkommando besteht aus dem Feuerwehrkommandanten, einem Vizekommandanten, dem Adjutanten sowie den Kompaniekommandanten und ihren Stellvertretern.

2. Dem Feuerwehrkommando obliegt die operative Führung der Feuerwehr gemäss Anhang 1 zu diesem Reglement.

3. Dem Feuerwehrkommandanten obliegen die Gesamtverantwortung für die Feuerwehr und die Führung des Feuerwehrkommandos. Er ist die Kontaktperson zu den Behörden und dem Feuerwehrinspektorat.

4. Der Feuerwehrkommandant kann insbesondere bei flächendeckenden Elementarereignissen die Gesamtleitung der Feuerwehr übernehmen.

5. Der Kompaniekommandant führt die zugeteilte Feuerwehrkompanie im Übungsdienst und Einsatz.

Organisation der Feuerwehr

1. Die Aufbauorganisation der Feuerwehr Glarus Nord ist in einem Organigramm als Anhang 2 zu diesem Reglement abgebildet. Sie hat sich nach dem vom Regierungsrat erlassenen Basis-Organigramm zu richten.

Organisation der Feuerwehr

1. Für die Funktionen Feuerwehrkommandant, Kompaniekommandant, Zugführer, Ausbildungschef, Adjutant und Materialwart sind Pflichtenhefte zu erstellen. Das Feuerwehrinspektorat stellt entsprechende Muster zur Verfügung.

Organisation der Feuerwehr

1. Die Mannschaftsbestände und Ausrüstungen (Geräte, Fahrzeuge usw.) richten sich nach Aufgabe und Einsatzdispositiv der einzelnen Kompanien sowie nach den vom Feuerwehrinspektorat empfohlenen Sollwerten (Anhang 3 zu diesem Reglement). Wesentliche Abweichungen sind mit dem Feuerwehrinspektorat abzusprechen.

Organisation der Feuerwehr

1. Das Feuerwehrkommando ist für die Grundausbildung und eine funktionsgerechte Aus- und Weiterbildung aller Angehörigen der Feuerwehr verantwortlich.

2. Das kantonale und interkantonale Kursangebot des Feuerwehrinspektorats ist verbindlich zu nutzen.

Organisation der Feuerwehr

1. Die Übungen (Anzahl, Inhalte usw.) richten sich nach dem Aufgabengebiet der Feuerwehr/Kompanie und dem Ausbildungsbedarf der Angehörigen der Feuerwehr.

2. Das Feuerwehrkommando erstellt jährlich ein Übungsprogramm, welches dem Feuerwehrinspektorat zur Genehmigung vorzulegen ist. Jährlich sind pro Feuerwehrkompanie mindestens acht allgemeine Übungen durchzuführen.

Finanzen

1. Budget und Feuerwehrrechnung sind konsequent nach den Grundsätzen des Finanzhaushaltsgesetzes als Spezialfinanzierung «Feuerwehr» zu führen.

2. Für jede Kompanie ist eine eigene Kostenstellenrechnung zu führen.

Finanzen

1. Für die Erstellung des Budgets sind die terminlichen und inhaltlichen Vorgaben der Gemeinde zu befolgen. Das durch die Sicherheitskommission genehmigte Budget sowie die Jahresrechnung ist dem Feuerwehrinspektorat mit den zusätzlich geforderten Unterlagen einzureichen.

Finanzen

1. Das Feuerwehrkommando stellt sicher, dass ein umfassender Versicherungsschutz für alle Angehörigen der Feuerwehr sowie die Feuerwehrinfrastruktur jederzeit gewährleistet ist.

Zusammenarbeit

1. Die Feuerwehren arbeiten in geeigneter Weise mit anderen Feuerwehren, den Einsatzdiensten des Bevölkerungsschutzes, weiteren Einsatzdiensten sowie kantonalen Stellen zusammen. Die nötigen Absprachen sind frühzeitig zu treffen sowie gemeinsame Übungen periodisch durchzuführen.

Zusammenarbeit

1. In besonderen und ausserordentlichen Lagen fordert die Feuerwehr rechtzeitig die nötige Unterstützung an. Gegebenenfalls fordert die Feuerwehr (Kommandant) den Einsatz des Gemeindeführungsstabes an.

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