Legislator · Kanton Glarus — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
4.2-1 CH-GL

Zweck

33 Articles / Provisions · Kanton Glarus — Gesetzessammlung
Originalquelle öffnen ↗ Maschinenlesbares Markdown (.md)

Table of Provisions (33)

Art. 1 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) Art. 2 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) Art. 3 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) Art. 4 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) Art. 5 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) Art. 6 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) Art. 7 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) Art. 8 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) Art. 9 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) Art. 10 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) Art. 11 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) Art. 12 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) Art. 13 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) Art. 14 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) Art. 15 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) Art. 16 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) Art. 17 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) Art. 18 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) Art. 19 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) Art. 20 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) Art. 21 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) Art. 22 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) Art. 23 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) Art. 24 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) Art. 25 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) Art. 26 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) Art. 27 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) Art. 28 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) Art. 29 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) Art. 30 Schulordnung Art. 31 Schulordnung Art. 32 Schulordnung Art. 33 Schulordnung

Statutory Text (33 Provisions)

Allgemeine Bestimmungen

1. Das Bildungsreglement regelt den Schulbetrieb der Gemeinde Glarus Nord, soweit dieser nicht durch die Gemeindeordnung oder das kantonale Recht zwingend festgelegt ist.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Gemeinde Glarus Nord führt die folgenden Schultypen der Volksschule und schulischen Einrichtungen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | den Kindergarten; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | die Primarschule; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | die Sekundarstufe I. | | |

2. Die Gemeinde kann weitere Organisationsformen wie z.B. Basisstufe, Grundstufe, Einführungsklasse, Kleinklasse, Niveaustufe (Sek I) anbieten.

3. Die Gemeinde organisiert den Unterricht in Blockzeiten und sorgt für bedarfsgerechte Tagesstrukturen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Gemeinde Glarus Nord kann zur Erfüllung ihrer schulischen Aufgaben mit anderen Organisationen oder Gemeinden zusammenarbeiten und die dazu geeignete Rechtsform wählen.

2. Sie kann Aufgaben gemeinsam mit privatrechtlichen Institutionen erfüllen oder sie ihnen übertragen.

3. Entsprechende Vereinbarungen werden gemäss den Finanzbefugnissen der Gemeindeordnung abgeschlossen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die schulischen Anlagen und Einrichtungen stehen, soweit es der Schulbetrieb gestattet, auch der Bevölkerung zur Verfügung. Die Benützung wird im Benutzungsreglement für die öffentlichen Infrastrukturen geregelt.

Organe

1. Der Gemeinderat trägt die Verantwortung für die Qualität der Schule.

2. Der Gemeinderat legt auf Antrag der Bildungskommission die Entwicklungs- und Legislaturziele für die Schule fest.

3. Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu den kantonalen und kommunalen Vorschriften betreffend Schule und Bildung in der Bildungsverordnung.

4. Der Gemeinderat wählt die Mitglieder der Bildungskommission.

5. Der Gemeinderat wählt die Hauptschulleitung und die Schulleitungen.

Organe

1. Die Bildungskommission ist dem Gemeinderat zugeordnet und zuständig für die strategische Führung der Schule in der Gemeinde.

2. Die Bildungskommission berät den Gemeinderat zu den Geschäften der Schule. Sie berät die Hauptschulleitung strategisch. Weiter erfüllt sie die ihr durch das kantonale Bildungsgesetz und seine kantonalen und kommunalen Ausführungsbestimmungen übertragenen Aufgaben.

3. Die Bildungskommission sorgt dafür, dass die Schulen und schulischen Institutionen ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag zeitgemäss zum Wohl der Lernenden erfüllen können.

4. Die Bildungskommission bereitet die Legislaturziele für die Schule zuhanden des Gemeinderates vor und nimmt vom Schulbudget Kenntnis.

Organe

1. Die Hauptschulleitung wird vom Gemeinderat gewählt. Sie ist Mitglied der Geschäftsleitung.

2. Die Hauptschulleitung ist zuständig für die operative, personelle und finanzielle Führung des Bereichs Bildung. Sie verantwortet insbesondere die Entwicklung und Sicherung der Schul- und Unterrichtsqualität in der Gemeinde und nimmt die personelle Führung der Schulleitungen, der Fachstelle Sonderpädagogik und der Leitung der Schulverwaltung wahr.

3. Die Hauptschulleitung erfüllt die ihr durch das kantonale Bildungsgesetz und seine kantonalen und kommunalen Ausführungsbestimmungen übertragenen Aufgaben.

4. Die Hauptschulleitung ist die Anstellungsinstanz für die Lehrpersonen.

5. Die Hauptschulleitung führt die Schulleitungskonferenz, wobei der Gemeinderat weitergehende Vorschriften zur Schulleitungskonferenz in der Bildungsverordnung erlässt.

6. Die Hauptschulleitung nimmt an den Sitzungen der Bildungskommission teil. Sie berät und unterstützt den Gemeinderat und die Bildungskommission in schulischen Fragen.

7. Die Hauptschulleitung ist für die Klassenplanung verantwortlich. Sie legt die Klassenplanung jährlich dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vor.

8. Die Hauptschulleitung vertritt den Bereich Bildung in der Zusammenarbeit mit dem Kanton und den anderen Gemeinden.

Organe

1. Die Schulleitung ist zuständig für die pädagogische und unmittelbare personelle Führung der Lehrpersonen, das Qualitätsmanagement, die interne Evaluation, die schulinterne Weiterbildung sowie die Organisation des Schulbetriebs und das Budget der zugeteilten Schuleinheit.

2. Die Schulleitungen nehmen Einsitz in der Schulleitungskonferenz. In der Bildungsverordnung finden sich dazu weitergehende Regelungen.

3. Die Schulleitungskonferenz setzt sich aus der Hauptschulleitung und den Schulleitungen der verschiedenen Schuleinheiten, der Leitung Tagesstrukturen, der Fachstelle Sonderpädagogik sowie der Leitung Schulverwaltung zusammen.

Schulbetrieb

1. Das Ressort Bildung gewährleistet die Schulqualität gemäss den Bestimmungen des kantonalen Bildungsgesetzes.

2. Zu diesem Zweck werden, nebst den Qualitätskontrollen der Schulleitungen, der internen Evaluation in der Verantwortung der Hauptschulleitung auch durch die Abteilung Volksschule (Departement Bildung und Kultur) unter Einbezug von Erziehungsberechtigten, Lernenden, Lehrpersonen und Schulführung, periodisch Schulbeurteilungen durchgeführt.

Schulbetrieb

1. Die Schule wird in geleiteten Schuleinheiten in der Gesamtverantwortung der Hauptschulleitung geführt.

Schulbetrieb

1. Die Schulleitungskonferenz legt in Ergänzung der kantonalen Regelungen die wöchentlichen Unterrichtszeiten, die Blockzeiten, die Pausenzeiten sowie abweichende Schulschlusszeiten bei besonderen Gelegenheiten fest.

Schulbetrieb

1. Die Schulleitungen organisieren eine Pausenaufsicht. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, die zugeteilte Aufsicht im Rahmen des Berufsauftrages zu übernehmen.

Schulbetrieb

1. Der Stundenplan wird von den Schulleitungen geplant und von der Hauptschulleitung auf Basis der Richtlinien der kantonalen Vollzugsverordnung erlassen. Die Lehrpersonen sind bei der Ausarbeitung der Stundenpläne anzuhören.

Schulbetrieb

1. Die Hauptschulleitung erlässt im Rahmen des Budgets Richtlinien zur Ausgestaltung von besonderen Unterrichtsveranstaltungen und regelt die Teilnahmeverpflichtungen für Lehrpersonen und Lernende.

Schulbetrieb

1. Soweit es die gesetzlichen Vorgaben zulassen, kann der Bereich Bildung von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten Kostenbeiträge einfordern.

Lernende

1. Lernende sind zum regelmässigen Schulunterricht verpflichtet. Sie haben sich in Schule und Öffentlichkeit angemessen zu verhalten.

Lernende

1. Die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten haben der Lehrperson Absenzen umgehend zu melden. Bei mehrtägigen sowie häufiger vorkommenden Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall haben die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten auf Verlangen ein Arztzeugnis vorzuweisen.

2. Der Gemeinderat erlässt weitere Bestimmungen betreffend Absenzen in der Bildungsverordnung. Bei Zuwiderhandlungen gegen die massgeblichen Vorschriften können die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten von der Hauptschulleitung verwarnt oder mit Busse bestraft werden.

Lernende

1. Der Gemeinderat erlässt Ausführungsvorschriften betreffend Urlaubs- und Dispensgewährung in der Bildungsverordnung.

2. Bei Zuwiderhandlungen gegen die massgeblichen Vorschriften können die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten von der Hauptschulleitung verwarnt oder mit Busse bestraft werden.

Lernende

1. Der Gemeinderat kann in Ergänzung zur kantonalen Promotionsverordnung Richtlinien für die Regelung des Übertritts von Lernenden von einer Schulstufe in eine andere in der Bildungsverordnung erlassen.

Eltern bzw. Erziehungsberechtigte

1. Schule, Eltern und Erziehungsberechtigte arbeiten nach kantonalem Bildungsgesetz und den entsprechenden Verordnungen in Erziehung und Ausbildung zusammen. Die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten haben das Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Bei unterlassener Mitwirkungspflicht können sie von der Hauptschulleitung verwarnt und/oder gebüsst werden.

Eltern bzw. Erziehungsberechtigte

1. Die Schulleitung oder die Klassenlehrperson informiert die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten frühzeitig in geeigneter Weise über besondere Schulanlässe und Themen, welche für sie von Bedeutung sind.

2. Eltern und Erziehungsberechtigte können Auskunft über Leistung und Verhalten des Kindes verlangen und in dessen Arbeiten Einsicht nehmen. Zusätzlich können sie ihr Kind nach Absprache mit der Lehrperson in den Unterrichtsstunden besuchen.

Lehrpersonen

1. Die Lehrpersonen orientieren sich in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit nach dem Berufsauftrag gemäss den Bestimmungen des kantonalen Bildungsgesetzes und den entsprechenden Verordnungen.

Lehrpersonen

1. Die Schulleitung kann Aufgaben, die sich aus dem Schulbetrieb ergeben oder gemäss kantonalen Bestimmungen vorgeschrieben sind, im Rahmen des Berufsauftrages einzelnen Lehrpersonen übertragen. Personelle Führungsaufgaben sind nicht übertragbar.

Lehrpersonen

1. Die Lehrpersonen sind zur fachlichen und pädagogischen Weiterbildung berechtigt und verpflichtet. Gegenüber Vorgesetzten haben sie sich auf Verlangen darüber auszuweisen.

Lehrpersonen

1. Der Gemeinderat kann in der Bildungsverordnung Vorschriften zur Urlaubsgewährung und für Stellvertretungseinsätze erlassen.

Rechtspflege

1. Gegen Verfügungen von untergeordneten Schulorganen kann bei der Hauptschulleitung Beschwerde erhoben werden.

2. Gegen Verfügungen der Hauptschulleitung kann beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden.

3. Gegen Beschwerdeentscheide des Gemeinderates kann beim kantonalen Departement Bildung und Kultur Beschwerde erhoben werden.

4. Die Beschwerdeentscheide des kantonalen Departements unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Straf - und Zwangsbefugnisse

1. Die Hauptschulleitung kann bei Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen dieses Bildungsreglements und seiner Ausführungsbestimmungen sowie gegen kantonale Gesetze Geldbussen von CHF 100.00 bis CHF 2'000.00 einfordern.

2. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen kann die Hauptschulleitung Lernende auf der Grundlage des Bildungsgesetzes von der Schule ausschliessen.

Schlussbestimmungen

1. Dieses Bildungsreglement tritt nach unbenutztem Ablauf des fakultativen Referendums per 01.08.2026 in Kraft.

Behörden

1. Die Schulkommission kann für den Schulbetrieb Kommissionen und/oder Fachausschüsse bilden und legt deren Aufgaben und Zuständigkeiten in einem Pflichtenheft fest.

2. Kommissionen werden in der Regel von einem Mitglied der Schulkommission präsidiert. Die Vertretung der Schulleitung und der Lehrpersonen ist angemessen zu berücksichtigen. Die Stufen Kindergarten / Unterstufe, Mittelstufe und Oberstufe sollten vertreten sein.

Behörden

1. Protokollauszüge der Schulkommission, andere rechtswirksame Mitteilungen, mit Ausnahme von Verträgen, werden vom Präsidium und vom Vizepräsidium der Schulkommission, im Verhinderungsfall vom Rektorat unterzeichnet.

2. Präsidialverfügungen werden vom Präsidium und vom Vizepräsidium der Schulkommission, im Verhinderungsfall vom Rektorat unterzeichnet

3. Sämtliche Arbeitsverträge werden, stellvertretend für die Schulkommission, von deren Präsidium und der Bereichsleitung Personal unterzeichnet. Alle anderen das Personal betreffende Dokumente wie Arbeitszeugnisse, Vereinbarungen, Bestätigungen usw. bedürfen der Unterschrift des entsprechenden Linienvorgesetzten und der Bereichsleitung Personal.

Straf - und Zwangsbefugnisse

1. Die Schulkommission kann bei Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen dieser Schulordnung und ihren Ausführungsbestimmungen Geldbussen von CHF 100.00 bis CHF 2'000.00 einfordern.

2. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen kann die Schulkommission Lernende auf der Grundlage des Bildungsgesetzes (BiG Art. 45, Abs. 3) von der Schule ausschliessen.

3. Gegen Verfügungen der Schulkommission gemäss Abs. 1 und 2 kann beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Die Einführungsklassen bleiben bestehen bis die Basisstufenklassen eingeführt sind.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →