Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz (Verantwortlichkeitsgesetz)
Table of Provisions (8)
Statutory Text (8 Provisions)
Die Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung, die auf Grund des Verantwortlichkeitsgesetzes gegenüber dem Bund erhoben werden, sind dem Eidgenössischen Finanzdepartement schriftlich, begründet und mindestens im Doppel einzureichen.
Das Eidgenössische Finanzdepartement leitet die Begehren an die zur Anerkennung oder Bestreitung zuständige Stelle weiter, soweit es nicht selbst zuständig ist.
Sämtliche Amtsstellen sind gehalten, Begehren, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Zuständig für den Erlass von Verfügungen nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes ist das Eidgenössische Finanzdepartement. Dieses holt vorgängig eine Vernehmlassung der Amtsstelle ein, in deren Geschäftsbereich sich der anspruchsbegründende Sachverhalt ereignet hat.
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit ist in seinem Geschäftsbereich zuständig für Verfügungen über Ansprüche unter 10 000 Franken.
Verfügungen nach den Artikeln 10 Absatz 1 und 19 Absatz 3 des Gesetzes unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Zu Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung gegen den Bund aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–c des Gesetzes hat der Bundesrat innert drei Monaten seit der Geltendmachung schriftlich Stellung zu nehmen (Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes); das Eidgenössische Finanzdepartement bereitet die Stellungnahme vor.
Sofern der Bundesrat einen Anspruch nur teilweise anerkennt, hat er genau anzugeben, in welchem Umfange das Begehren anerkannt wird.
Mit der Stellungnahme ist dem Ansprecher, dessen Begehren ganz oder teilweise abgelehnt wird, mitzuteilen, dass die Frist zur Einreichung einer Klage beim Bundesgericht bei Folge der Verwirkung sechs Monate seit Empfang der Stellungnahme beträgt (Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes).
Sobald ein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung gegen den Bund eingegangen ist, hat die nach Artikel 2 oder 3 Absatz 1 zuständige Behörde dem Beamten, auf den ein Rückgriff in Frage kommen kann, von diesem Begehren sofort Kenntnis zu geben.
Über den Rückgriff auf einen Angestellten (Art. 7 des Gesetzes) und über die Haftung eines Angestellten für einen Schaden (Art. 8 des Gesetzes) erlässt die nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) und den Ausführungsbestimmungen zuständige Stelle eine Verfügung. Bei Schadenfällen im Zusammenhang mit Bundesfahrzeugen entscheidet das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Schadenzentrum).
Die Verfügung unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Über die Erhebung der verwaltungsrechtlichen Klage für streitige Schadenersatzansprüche des Bundes im Sinne von Artikel 8 des Gesetzes gegen Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–c des Gesetzes und für streitige Regressansprüche des Bundes im Sinne von Artikel 7 des Gesetzes gegen solche Personen befindet die Behörde, welcher die Person angehört oder angehörte.
Soll ein Angestellter belangt werden, so ist ihm dies schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Dem Angestellten ist Einsicht in die Akten zu gewähren. Ferner ist ihm eine angemessene Frist zur schriftlichen Stellungnahme anzusetzen.
In den Verfahren nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes wird der Bund vor dem Bundesgericht durch das Eidgenössische Finanzdepartement vertreten.
In besonderen Fällen kann der Bund im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement durch eine andere Behörde vertreten werden.
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Wenn bei einem politischen Delikt eines Angestellten der Bundesrat nach Artikel 66 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 die Strafverfolgung beschliesst, so gilt auch die Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements nach Verantwortlichkeitsgesetz als erteilt.
Wer mutwillig ein Verfahren nach Artikel 7 veranlasst hat, kann verpflichtet werden, die dem Bund erwachsenen Kosten ganz oder teilweise zu ersetzen. Für die Festsetzung der Kosten gilt sinngemäss Artikel 13 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.