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Verfassung des Kantons Graubünden, (2003)

110 Articles / Provisions · Bundesrecht (SR / Fedlex — Systematische Rechtssammlung)
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Table of Provisions (110)

Statutory Text (110 Provisions)

2003; I. Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des staatlichen Handelns; Der Kanton Graubünden

Der Kanton Graubünden ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.

2003; I. Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des staatlichen Handelns; Verhältnis zum Bund, zu den Kantonen und zum Ausland

Der Kanton Graubünden ist ein eigenständiger Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Er unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben.

Er arbeitet mit den anderen Kantonen und mit dem benachbarten Ausland zusammen.

Er fördert die Verständigung und den Austausch zwischen den Landesteilen und den Sprachgemeinschaften der Schweiz.

2003; I. Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des staatlichen Handelns; Sprachen

Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch sind die gleichwertigen Landes- und Amtssprachen des Kantons.

Kanton und Gemeinden unterstützen und ergreifen die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache. Sie fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.

Die Gemeinden bestimmen ihre Amts- und Schulsprachen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und im Zusammenwirken mit dem Kanton. Sie achten dabei auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.

2003; I. Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des staatlichen Handelns; Gewaltenteilung und Gewaltenhemmung

Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf den Grundsätzen der Gewaltenteilung und Gewaltenhemmung.

Behörden wirken zur Erfüllung der Staatsziele im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammen.

2003; I. Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des staatlichen Handelns; Rechtsstaat

Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht.

Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben.

2003; I. Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des staatlichen Handelns; Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung

Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie Mitverantwortung für die Gemeinschaft und für die Erhaltung der Lebensgrundlagen.

2003; II. Grundrechte und Sozialziele; Grundrechte und Sozialziele

Die Grundrechte und Sozialziele sind im Rahmen der Bundesverfassung und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet.

2003; II. Grundrechte und Sozialziele; Verfahrensgarantien und Rechtsschutz

Die Verfahrensgarantien und der Rechtsschutz sind im Rahmen der Bundesverfassung und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet.

2003; III. Politische Rechte; 1. Allgemeines; Stimm- und Wahlrecht

Das Stimm- und Wahlrecht steht allen Schweizerbürgerinnen und ‑bürgern zu, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und im Kanton wohnen.

Vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.

Das Gesetz regelt das Stimm- und Wahlrecht der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in kantonalen Angelegenheiten.

Die Gemeinden können nach Massgabe des kommunalen Rechts Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern beziehungsweise Ausländerinnen und Ausländern das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten erteilen.

2003; III. Politische Rechte; 1. Allgemeines; Wahl- und Abstimmungsgrundsätze

Das allgemeine, gleiche, freie, direkte und geheime Wahl- und Stimmrecht ist gewährleistet. Vorbehalten bleiben offene Abstimmungen in Gemeindeversammlungen.

Abstimmungsvorlagen sollen einfach und verständlich sein. Eine unverfälschte Willensbildung und Willenskundgabe ist zu gewährleisten.

2003; III. Politische Rechte; 1. Allgemeines; Wahlbefugnisse

Die Stimmberechtigten wählen: 1. die Mitglieder des Grossen Rates sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter; 2. die Mitglieder der Regierung; 3. die bündnerischen Mitglieder des National- und des Ständerates; 4. die Mitglieder der Regionalgerichte; 5. und 6. ... 7. die Mitglieder der Gemeindebehörden nach Massgabe der Gesetzgebung; 8. weitere Behörden, Amtsträgerinnen und Amtsträger nach Massgabe der Gesetzgebung.

2003; III. Politische Rechte; 2. Volksinitiative; Gegenstand

4000 Stimmberechtigte oder ein Siebtel der Gemeinden können mit einer Initiative eine Total- oder Teilrevision der Kantonsverfassung verlangen.

3000 Stimmberechtigte oder ein Achtel der Gemeinden können mit einer Initiative verlangen: 1. Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes oder eines gemäss Verfassung der Volksabstimmung unterliegenden Beschlusses; 2. Einreichung einer Standesinitiative an die Bundesversammlung.

2003; III. Politische Rechte; 2. Volksinitiative; Form

Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.

Eine Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung oder auf Ausarbeitung eines Beschlusses darf nur als allgemeine Anregung eingereicht werden.

2003; III. Politische Rechte; 2. Volksinitiative; Ungültigkeit

Eine Initiative ist ganz oder teilweise ungültig, wenn sie: 1. die Einheit der Form oder der Materie nicht wahrt; 2. in offensichtlichem Widerspruch zu übergeordnetem Recht steht; 3. undurchführbar ist; 4. eine Rückwirkung vorsieht, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist.

Sie kann teilweise für ungültig erklärt werden, falls dadurch der Wille der Initiantinnen und Initianten nicht verfälscht wird und die Vorlage ein sinnvolles Ganzes ergibt.

Über die Ungültigkeit entscheidet der Grosse Rat. Dieser Entscheid ist an das Obergericht weiterziehbar.

2003; III. Politische Rechte; 2. Volksinitiative; Verfahren

Eine Volksinitiative und ein gestützt auf eine allgemeine Anregung ausgearbeiteter Entwurf müssen innert zwei Jahren seit Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorgelegt oder dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Die Frist kann durch den Grossen Rat um sechs Monate verlängert werden.

Der Grosse Rat kann jeder Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

Die Abstimmungen über die Initiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt.

2003; III. Politische Rechte; 3. Referendum; Obligatorisches Referendum

Der Volksabstimmung werden unterstellt: 1. Änderungen der Kantonsverfassung; 2. Abschluss, Änderung oder Kündigung von interkantonalen und internationalen Verträgen mit verfassungsänderndem Inhalt; 3. Volksinitiativen, denen der Grosse Rat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt; 4. Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben von mehr als zehn Millionen Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als einer Million Franken; 5. Beschlüsse des Grossen Rates über Grundsatzfragen gemäss Artikel 19 Absatz 1; 6. ...

2003; III. Politische Rechte; 3. Referendum; Fakultatives Referendum

Wenn 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterstellt: 1. Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen; 2. Abschluss, Änderung oder Kündigung von interkantonalen und internationalen Verträgen mit gesetzesänderndem Inhalt; 3. Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben zwischen einer Million und zehn Millionen Franken sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben zwischen 300 000 und einer Million Franken.

Der Grosse Rat kann Beschlüsse, die in seine abschliessende Kompetenz fallen, dem fakultativen Referendum unterstellen. Nicht referendumsfähig sind Beschlüsse über den Steuerfuss, das Budget und die Staatsrechnung sowie Justizgeschäfte und Wahlen.

Das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung ist innert 90 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses zu stellen.

2003; III. Politische Rechte; 3. Referendum; Dringlichkeitsrecht

Gesetze, deren In-Kraft-Treten keinen Aufschub erträgt, können sofort in Kraft gesetzt werden, sofern der Grosse Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder die Dringlichkeit beschliesst.

Sie unterstehen dem nachträglichen fakultativen Referendum.

2003; III. Politische Rechte; 3. Referendum; Grundsatzfragen und Varianten

Der Grosse Rat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen beschliessen.

Er kann zu einer Vorlage, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum untersteht, eine Variante vorschlagen.

Findet die Volksabstimmung statt, so ist neben der Hauptvorlage auch die Variante den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Findet keine Volksabstimmung statt, so fällt die Variante dahin.

2003; III. Politische Rechte; 4. Politische Parteien; Stellung

Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung mit.

Sie können dabei vom Kanton unterstützt werden, sofern ihre Ziele und ihr Aufbau demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 1. Allgemeines; Wählbarkeit

In die kantonalen Behörden sowie in den Ständerat sind die Stimmberechtigten des Kantons wählbar. Das Gesetz kann vorsehen, dass die Wählbarkeitsvoraussetzung erst bei Amtsantritt erfüllt sein muss.

Für die Mitglieder der richterlichen Behörden kann im Gesetz vom Wohnsitzerfordernis als Wählbarkeitsvoraussetzung abgesehen werden.

Weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Mitglieder von kantonalen Behörden sowie die Anstellungsvoraussetzungen für das Staatspersonal werden durch Gesetz geregelt.

Das Gesetz regelt die Einstellung im Amt und die Amtsenthebung von Mitgliedern von kantonalen Behörden.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 1. Allgemeines; Unvereinbarkeiten

Niemand darf seiner kantonalen Rechtsmittelbehörde oder seiner unmittelbaren Aufsichtsbehörde angehören. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Mitglieder der Regierung und der richterlichen Behörden sowie das voll- und hauptamtliche Personal des Kantons dürfen nicht dem Grossen Rat angehören.

Richterinnen und Richter dürfen nicht der Regierung angehören.

Mitglieder der Regierung und Mitglieder der richterlichen Behörden, die im Vollpensum tätig sind, dürfen nicht der Bundesversammlung oder dem Bundesgericht angehören.

Das Gesetz regelt weitere Fälle der Unvereinbarkeit von Ämtern und Aufgaben, den Verwandtenausschluss sowie die Ausnahmen.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 1. Allgemeines; Amtsdauer

Die Amtsdauer des Grossen Rates, der Regierung, der ordentlichen Mitglieder der richterlichen Behörden sowie der Mitglieder des Ständerates beträgt vier Jahre.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 1. Allgemeines; Immunität

Die Mitglieder des Grossen Rates und der Regierung können für ihre Äusserungen im Grossen Rat und in dessen Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Das Gesetz kann weitere Arten der Immunität vorsehen und diese auf weitere Personen ausdehnen.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 1. Allgemeines; Information

Behörden und Gerichte informieren die Öffentlichkeit regelmässig über ihre Tätigkeit.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 1. Allgemeines; Staatshaftung

Der Kanton, die Regionen und Gemeinden sowie die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und selbständigen Anstalten haften unabhängig vom Verschulden für Schäden, welche ihre Organe und die in ihrem Dienst stehenden Personen in Ausübung dienstlicher Tätigkeiten rechtswidrig verursacht haben.

Das Gesetz kann Ausnahmen sowie eine Billigkeitshaftung für Schädigungen durch rechtmässiges Handeln vorsehen.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 2. Der Grosse Rat; A. Organisation; Zusammensetzung und Wahl

Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern.

Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren. Das Gesetz kann Mindestquoren und eine Majorzbedingung vorsehen.

Der Kanton ist in höchstens 39 Wahlkreise eingeteilt. Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Wahlkreisen sowie die Auswirkungen von Gemeindezusammenschlüssen auf die Anzahl der Wahlkreise.

Die Sitze werden entsprechend der schweizerischen Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt.

Das Gesetz regelt die Stellvertretung.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 2. Der Grosse Rat; A. Organisation; Stellung der Ratsmitglieder

Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktionen.

Sie müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessenbindungen offen legen.

Sie verfügen gegenüber der Verwaltung über die durch Gesetz bezeichneten besonderen Auskunfts- und Einsichtsrechte.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 2. Der Grosse Rat; A. Organisation; Öffentlichkeit der Sitzungen

Die Sitzungen des Grossen Rates sind in der Regel öffentlich.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 2. Der Grosse Rat; B. Aufgaben; Grundsatz

Der Grosse Rat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die oberste Gewalt aus. Er ist die gesetzgebende Behörde und die oberste Aufsichtsinstanz des Kantons.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 2. Der Grosse Rat; B. Aufgaben; Gesetzgebung

Alle wichtigen Bestimmungen sind durch den Grossen Rat in der Form des Gesetzes zu erlassen.

Wichtige Bestimmungen sind insbesondere jene, für welche die Verfassung das Gesetz vorsieht, sowie solche betreffend: 1. Zweck und Umfang von Grundrechtsbeschränkungen; 2. Kreis der Abgabepflichtigen, Gegenstand und Bemessungsgrundlagen von Abgaben, soweit diese nicht von geringfügiger Natur sind; 3. Zweck, Inhalt und Umfang von bedeutenden staatlichen Leistungen; 4. Grundsätze der Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden; 5. Grundsätze von Organisation und Aufgaben der kantonalen Behörden; 6. Art und Umfang der Übertragung von hoheitlichen und anderen bedeutenden öffentlichen Aufgaben an Trägerschaften ausserhalb der kantonalen Verwaltung.

Die Gültigkeit der Gesetze kann befristet werden. Vor der Verlängerung sind die Gesetze auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 2. Der Grosse Rat; B. Aufgaben; Weitere Rechtsetzungskompetenzen

Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, kann der Grosse Rat Verordnungen erlassen, wenn er durch Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt wird.

Er genehmigt die interkantonalen und internationalen Verträge, soweit nicht die Regierung zum alleinigen Abschluss befugt ist.

Der Grosse Rat ist in geeigneter Form an der Vorbereitung wichtiger interkantonaler und internationaler Verträge zu beteiligen.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 2. Der Grosse Rat; B. Aufgaben; Aufsicht und Oberaufsicht

Der Grosse Rat übt die Aufsicht über die Regierung sowie das Obergericht und das Justizgericht aus.

Ihm obliegt die Oberaufsicht über die Verwaltung, die anderen Zweige der Rechtspflege und über andere Träger öffentlicher Aufgaben.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 2. Der Grosse Rat; B. Aufgaben; Planung

Der Grosse Rat erlässt die übergeordneten politischen Ziele und Leitsätze.

Er behandelt das Regierungsprogramm, den Finanzplan und weitere grundlegende politische Planungen der Regierung.

Er kann über die Weiterführung der Planung Beschlüsse fassen und der Regierung Aufträge erteilen.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 2. Der Grosse Rat; B. Aufgaben; Finanzen

Der Grosse Rat setzt unter Berücksichtigung des Finanzplans das Budget fest und genehmigt die Staatsrechnung. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Er bestimmt die Höhe der Steuern nach Massgabe der Steuergesetzgebung.

Er beschliesst abschliessend über neue einmalige Ausgaben bis zu einer Million Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 300 000 Franken.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 2. Der Grosse Rat; B. Aufgaben; Wahlen

Der Grosse Rat wählt: 1. seine Organe und Kommissionen; 2. das Präsidium der Regierung; 3. die Mitglieder des Obergerichts und des Justizgerichts; 4. weitere Amtsinhaberinnen und -inhaber nach Massgabe der Gesetzgebung.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 2. Der Grosse Rat; B. Aufgaben; Begnadigung

Der Grosse Rat entscheidet über Begnadigungsgesuche. Das Gesetz kann den Entscheid über Begnadigungsgesuche der Regierung übertragen.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 3. Die Regierung; A. Organisation; Zusammensetzung

Die Regierung besteht aus fünf Mitgliedern.

Sie fasst und vertritt ihre Beschlüsse als Kollegialbehörde.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 3. Die Regierung; A. Organisation; Wahl

Die Wahl der Regierung erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren.

Das Kantonsgebiet bildet den Wahlkreis.

Eine Wiederwahl ist zweimal zulässig.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 3. Die Regierung; A. Organisation; Präsidium

Der Grosse Rat wählt aus der Mitte der Regierung die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für eine Amtsdauer von einem Jahr.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 3. Die Regierung; A. Organisation; Nebenbeschäftigung und Interessenvertretung

Mitgliedern der Regierung ist jede Nebenbeschäftigung untersagt.

Die Vertretung des Kantons in Organen von Unternehmungen oder Organisationen, an denen der Kanton beteiligt ist oder welche er unterstützt, ist mit Zustimmung der Regierung zulässig. Das Gesetz kann weitere Ausnahmen vorsehen.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 3. Die Regierung; B. Aufgaben; Regierungsaufgaben

Die Regierung plant, bestimmt und koordiniert die Ziele und Mittel staatlichen Handelns unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtigten und des Grossen Rates.

Sie erstellt regelmässig ein Regierungsprogramm.

Sie vollzieht die Gesetze und Verordnungen sowie die Beschlüsse des Grossen Rates.

Sie vertritt den Kanton nach innen und nach aussen.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 3. Die Regierung; B. Aufgaben; Leitung der Verwaltung

Die Regierung steht der kantonalen Verwaltung vor.

Sie sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwaltung und bestimmt im Rahmen des kantonalen Rechts deren Organisation.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 3. Die Regierung; B. Aufgaben; Mitwirkung im Grossen Rat

Die Regierung bereitet die Geschäfte des Grossen Rates vor, sofern dieser sie nicht selbständig ausarbeitet.

Sie legt dem Grossen Rat Entwürfe für Verfassungsänderungen, Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse vor.

Die Mitglieder der Regierung nehmen in beratender Funktion an den Sitzungen des Grossen Rates teil und können Anträge stellen.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 3. Die Regierung; B. Aufgaben; Rechtsetzung

Die Regierung erlässt weniger wichtige Bestimmungen in der Form der Verordnung.

Sie ist zuständig für das Aushandeln von interkantonalen und internationalen Verträgen; soweit sie in ihre Verordnungskompetenz fallen, ist sie auch für deren Abschluss zuständig.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 3. Die Regierung; B. Aufgaben; Finanzen

Die Regierung erstellt den Finanzplan und verabschiedet das Budget sowie die Staatsrechnung zuhanden des Grossen Rates.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 3. Die Regierung; B. Aufgaben; Weitere Aufgaben

Weitere Aufgaben der Regierung sind insbesondere: 1. der Verkehr mit dem Bund und den anderen Kantonen sowie mit dem benachbarten Ausland unter Berücksichtigung von allfälligen Stellungnahmen des Grossen Rates; 2. Wahlen, soweit diese nicht anderen Organen übertragen worden sind; 3. die jährliche Berichterstattung über die Tätigkeit von Regierung und Verwaltung zuhanden des Grossen Rates; 4. die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit; 5. die Aufsicht über öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie andere Träger öffentlicher Aufgaben des Kantons.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 3. Die Regierung; B. Aufgaben; Ausserordentliche Lagen

Die Regierung kann ohne gesetzliche Grundlage Verordnungen erlassen oder Beschlüsse fassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen.

Solche Verordnungen und Beschlüsse sind vom Grossen Rat zu genehmigen und fallen spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dahin.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 3. Die Regierung; C. Verwaltung; Departemente und Standeskanzlei

Die kantonale Verwaltung wird nach Geschäftsbereichen in Departemente gegliedert. Die Regierung regelt die Aufgabenbereiche der Departemente durch Verordnung.

Die Standeskanzlei ist die allgemeine Stabs-, Koordinations- und Verbindungsstelle von Grossem Rat, Regierung und Verwaltung.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 3. Die Regierung; C. Verwaltung; Andere Träger öffentlicher Aufgaben

Der Kanton kann die Erfüllung von öffentlichen Aufgaben Trägern ausserhalb der kantonalen Verwaltung übertragen.

Eine hinreichende Aufsicht, eine angemessene Mitwirkung des Grossen Rates und der Rechtsschutz müssen sichergestellt sein.

Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, können selbstständige Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts Verordnungen erlassen, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt werden.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 4. Richterliche Behörden ; Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

Die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der richterlichen Behörden sind gewährleistet. Die richterlichen Behörden sind in ihrer Rechtsprechung nur dem Recht verpflichtet.

Die Justizverwaltung ist unter Vorbehalt der Befugnisse des Grossen Rates Sache der richterlichen Behörden.

und 4 ...

2003; IV. Kantonale Behörden ; 4. Richterliche Behörden ; Finanzen, Mitwirkung im Grossen Rat und Rechtsetzung

Das Obergericht unterbreitet dem Grossen Rat den Entwurf für das Budget sowie die Rechnung und den Geschäftsbericht zur Genehmigung.

Es kann an den Grossen Rat gelangen, um die Justizverwaltung betreffende Verfassungs- und Gesetzesänderungen anzuregen.

Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts nimmt an den Sitzungen des Grossen Rates zum Budget, zur Rechnung und zum Geschäftsbericht sowie zu den vom Obergericht angeregten Rechtsetzungsvorhaben teil. Sie oder er hat beratende Stimme und kann Anträge stellen.

Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, können die Gerichte auf dem Gebiet der Justizverwaltung Verordnungen erlassen, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt werden.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 4. Richterliche Behörden ; Justizaufsicht

Das Obergericht übt die Aufsicht über die Zivil-, die Straf- und die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit diese den richterlichen Behörden obliegen. Dem Obergericht können weitere Aufsichtsaufgaben durch Gesetz zugewiesen werden.

Der Grosse Rat übt die Aufsicht über das Obergericht und das Justizgericht sowie die Oberaufsicht über die vom Obergericht beaufsichtigten Behörden aus.

Aufsicht und Oberaufsicht gegenüber den richterlichen Behörden beschränken sich auf die Justizverwaltung.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 4. Richterliche Behörden ; Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen

Die Parteiverhandlungen vor Gericht sind unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen öffentlich.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 4. Richterliche Behörden ; Zivil- und Strafgerichtsbarkeit

Die Zivil- und die Strafgerichtsbarkeit werden ausgeübt durch: 1. das Obergericht; 2. die Regionalgerichte als untere kantonale Gerichte; 3. ... 4. das kantonale Zwangsmassnahmengericht; 5. die Schlichtungsbehörden.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 4. Richterliche Behörden ; Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: 1. das Obergericht; 2. das Justizgericht; 3. weitere Spezialverwaltungsgerichte.

Das Obergericht beurteilt als Verfassungsgericht: 1. Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen und politischen Rechten sowie des Grundsatzes des Vorrangs von übergeordnetem Recht; 2. Beschwerden wegen Verletzung der Autonomie der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie der Landeskirchen.

Im verfassungsgerichtlichen Verfahren können Gesetze und Verordnungen sowohl unmittelbar angefochten als auch im Anwendungsfall überprüft werden.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 4. Richterliche Behörden ; Weitere richterliche sowie aussergerichtliche Behörden

Durch Gesetz können weitere richterliche sowie aussergerichtliche Behörden eingesetzt werden.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 5. Ausübung von Mitwirkungsrechten im Bund; Ständerat

Die Ständeratswahlen erfolgen nach dem Mehrheitswahlverfahren. Sie finden gleichzeitig mit den Wahlen in den Nationalrat statt.

Das Kantonsgebiet bildet den Wahlkreis.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 5. Ausübung von Mitwirkungsrechten im Bund; Kantonsreferendum

Der Grosse Rat oder die Regierung kann im Namen des Kantons verlangen, dass Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse sowie Staatsverträge dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden.

2003; IV. Kantonale Behörden ; 5. Ausübung von Mitwirkungsrechten im Bund; Standesinitiative

Der Grosse Rat oder die Regierung kann im Namen des Kantons der Bundesversammlung eine Standesinitiative einreichen.

Die Einreichung einer Standesinitiative kann auch mit einer Volksinitiative verlangt werden.

2003; V. Gliederung des Kantons; 1. Gemeinden und interkommunale Zusammenarbeit; A. Gemeindearten; Politische Gemeinden

Die politischen Gemeinden sind Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie setzen sich aus der Gesamtheit der Personen mit Wohnsitz im Gemeindegebiet zusammen.

Sie sind zuständig für alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht in den Kompetenzbereich der Bürgergemeinden fallen.

2003; V. Gliederung des Kantons; 1. Gemeinden und interkommunale Zusammenarbeit; A. Gemeindearten; Bürgergemeinden

Die Bürgergemeinden setzen sich aus den Gemeindebürgerinnen und -bürgern mit Wohnsitz in der Gemeinde zusammen.

Rechtsstellung, Aufgaben und Organisation der Bürgergemeinden sowie der Zusammenschluss mit der politischen Gemeinde richten sich nach dem Gesetz.

2003; V. Gliederung des Kantons; 1. Gemeinden und interkommunale Zusammenarbeit; B. Interkommunale Zusammenarbeit und Zusammenschluss; Interkommunale Zusammenarbeit

Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Gemeinden oder Organisationen zusammenarbeiten. Das Gesetz sieht vor, dass Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichtet werden können.

Das Gesetz regelt die interkommunale Zusammenarbeit sowie die Auslagerung von Aufgaben und gewährleistet die politischen Mitwirkungsrechte.

2003; V. Gliederung des Kantons; 1. Gemeinden und interkommunale Zusammenarbeit; B. Interkommunale Zusammenarbeit und Zusammenschluss; Zusammenschluss

Der Zusammenschluss von Gemeinden wird durch Gesetz geregelt.

2003; V. Gliederung des Kantons; 1. Gemeinden und interkommunale Zusammenarbeit; B. Interkommunale Zusammenarbeit und Zusammenschluss; Förderung von interkommunaler Zusammenarbeit und Zusammenschluss

Der Kanton fördert die interkommunale Zusammenarbeit und den Zusammenschluss von Gemeinden, um die zweckmässige und wirtschaftliche Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen.

2003; V. Gliederung des Kantons; 1. Gemeinden und interkommunale Zusammenarbeit; C. Stellung und Organisation; Gemeindeautonomie

Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch das kantonale Recht bestimmt.

Die Gemeinden sind insbesondere befugt, ihre Organisation zu bestimmen, ihre Behörden und Verwaltung einzusetzen sowie ihre finanziellen Angelegenheiten selbständig zu ordnen.

2003; V. Gliederung des Kantons; 1. Gemeinden und interkommunale Zusammenarbeit; C. Stellung und Organisation; Organe

Die obligatorischen Organe der politischen Gemeinden sind: 1. die Gesamtheit der Stimmberechtigten, welche ihre politischen Rechte in der Gemeindeversammlung oder an der Urne ausüben; 2. der Gemeindevorstand; 3. weitere Behörden nach Massgabe der Gesetzgebung.

Die Gemeinden können die Gemeindeversammlung durch ein Gemeindeparlament ersetzen oder ergänzen.

2003; V. Gliederung des Kantons; 1. Gemeinden und interkommunale Zusammenarbeit; C. Stellung und Organisation; Aufsicht

Die Regierung übt die Aufsicht über die Gemeinden und die Träger der interkommunalen Zusammenarbeit aus.

Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtskontrolle, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird.

Bei schwerwiegenden Missständen kann eine Gemeinde unter Kuratel gestellt werden.

2003; V. Gliederung des Kantons; 2. Regionen ; A. Einteilung des Kantonsgebietes; Regionen

Der Kanton ist in folgende Regionen gegliedert: 1. Albula; 2. Bernina; 3. Engiadina Bassa/Val Müstair; 4. Imboden; 5. Landquart; 6. Maloja; 7. Moesa; 8. Plessur; 9. Prättigau/Davos; 10. Surselva; 11. Viamala.

Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Regionen.

2003; V. Gliederung des Kantons; 2. Regionen ; A. Einteilung des Kantonsgebietes; Regionen
2003; V. Gliederung des Kantons; 2. Regionen ; B. Rechtsstellung und Aufgaben
2003; V. Gliederung des Kantons; 2. Regionen ; B. Rechtsstellung und Aufgaben; Regionen

Die Regionen sind Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts und erfüllen ausschliesslich die Aufgaben, die ihnen durch den Kanton oder die Gemeinden übertragen werden.

Die Organisation der Regionen sowie die politischen Rechte richten sich nach dem Gesetz.

Die Regionen bilden die Gerichtssprengel für die Regionalgerichte.

2003; V. Gliederung des Kantons; 2. Regionen ; B. Rechtsstellung und Aufgaben; Regionen
2003; V. Gliederung des Kantons; 2. Regionen ; C. Organisation und Aufsicht
2003; V. Gliederung des Kantons; 2. Regionen ; C. Organisation und Aufsicht; Aufsicht

Die Regierung übt im Rahmen des kantonalen Rechts die Aufsicht über die Regionen aus. Davon ausgenommen ist die Justizaufsicht.

Im Bereich von Aufgaben, die den Regionen von den Gemeinden übertragen worden sind, beschränkt sich die Aufsicht auf die Rechtskontrolle, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird.

2003; VI. Öffentliche Aufgaben; 1. Allgemeines; Grundsätze

Kanton und Gemeinden fördern das Wohlergehen und die soziale Sicherheit der Bevölkerung, der Familie und der einzelnen Person.

Sie setzen sich für Chancengleichheit für alle ein, insbesondere für die Gleichstellung von Frau und Mann.

Sie unterstützen die private Initiative mit günstigen Rahmenbedingungen.

Bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben sind die natürlichen Lebensgrundlagen zu schonen.

2003; VI. Öffentliche Aufgaben; 1. Allgemeines; Zuständigkeit und Zusammenarbeit

Kanton und Gemeinden erfüllen Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, soweit das private Angebot nicht ausreicht. Die Aufgaben richten sich nach Verfassung und Gesetz.

Kanton, Regionen und Gemeinden wirken bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zusammen. Die Zusammenarbeit mit Privaten ist soweit als möglich anzustreben.

2003; VI. Öffentliche Aufgaben; 1. Allgemeines; Dezentrale Aufgabenerfüllung

Der Kanton erfüllt öffentliche Aufgaben dezentral, wenn insbesondere die Art der Aufgabe, wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder wirksame Aufgabenerfüllung es ermöglichen.

2003; VI. Öffentliche Aufgaben; 1. Allgemeines; Aufgabenüberprüfung

Öffentliche Aufgaben sind periodisch auf ihre Notwendigkeit, Wirksamkeit und Finanzierbarkeit zu prüfen.

2003; VI. Öffentliche Aufgaben; 2. Gewährleistung der öffentlichen Ordnung; Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Sie treffen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Katastrophen und zur Aufrechterhaltung der wichtigen Staatsfunktionen in Notlagen.

2003; VI. Öffentliche Aufgaben; 3. Raumplanung, Umwelt, Energie, Verkehr und Telekommunikation; Raumplanung

Kanton und Gemeinden streben eine zweckmässige, haushälterische, koordinierte und nachhaltige Nutzung und Entwicklung des Kantonsgebietes an. Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse von Menschen und Umwelt sowie die dezentrale Besiedlung.

2003; VI. Öffentliche Aufgaben; 3. Raumplanung, Umwelt, Energie, Verkehr und Telekommunikation; Umweltschutz sowie Natur- und Heimatschutz

Der Kanton regelt den Vollzug des Bundesrechts über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.

Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt sowie von deren Lebensräumen.

Sie treffen Massnahmen für die Erhaltung und den Schutz von wertvollen Landschaften und Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie von Naturobjekten und Kulturgütern.

2003; VI. Öffentliche Aufgaben; 3. Raumplanung, Umwelt, Energie, Verkehr und Telekommunikation; Infrastruktur

Kanton und Gemeinden sorgen für die angemessene Versorgung des Kantonsgebietes bezüglich Wasser und Energie, Verkehrsverbindungen sowie Telekommunikation.

Sie fördern die sichere, ausreichende und umweltschonende Versorgung mit Energie, deren sparsame und rationelle Verwendung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien.

Sie sorgen für eine bedarfsgerechte, umweltschonende und wirtschaftliche Verkehrsordnung und fördern den öffentlichen Verkehr.

Der Kanton fördert die interkommunale und die regionale Zusammenarbeit und stellt den Finanzausgleich sicher.

2003; VI. Öffentliche Aufgaben; 3. Raumplanung, Umwelt, Energie, Verkehr und Telekommunikation; Gewässer

Der Kanton hat die Aufsicht über öffentliche und private Gewässer. Er regelt die Nutzung des Wassers sowie der Wasserkraft.

Die Hoheit über öffentliche Gewässer kommt den Gemeinden zu.

2003; VI. Öffentliche Aufgaben; 3. Raumplanung, Umwelt, Energie, Verkehr und Telekommunikation; Beteiligungen an Kohlekraftwerken

Der Kanton beteiligt sich nicht an Unternehmen, welche Investitionen in Kohlekraftwerke tätigen. Im Rahmen seiner rechtlichen und politischen Möglichkeiten sorgt er dafür, dass Unternehmen mit Beteiligung des Kantons auf Investitionen in Kohlekraftwerke verzichten.

2003; VI. Öffentliche Aufgaben; 4. Wirtschaft; Wirtschaftspolitik

Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige und nachhaltige Wirtschaft. Sie betreiben eine aktive Wirtschaftsförderung.

Sie fördern die Bestrebungen der Wirtschaft im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen.

Sie unterstützen Massnahmen zur beruflichen Umschulung, Weiterbildung und Wiedereingliederung sowie zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Sie treffen Massnahmen, um die Regelungsdichte und administrative Belastung für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), so gering wie möglich zu halten.

2003; VI. Öffentliche Aufgaben; 4. Wirtschaft; Regale und Monopole

Die Regalrechte des Kantons sind: 1. das Salzregal; 2. das Jagdregal; 3. das Fischereiregal.

Das Bergregal ist ein Regalrecht der Gemeinden.

Die Regalrechte geben das ausschliessliche Recht zur Nutzung. Der Kanton beziehungsweise die Gemeinde kann das Nutzungsrecht selbst wahrnehmen oder auf Dritte übertragen.

Der Kanton kann durch Gesetz Monopole begründen und ausüben, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.

Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.

2003; VI. Öffentliche Aufgaben; 5. Soziales, Gesundheit und Familie; Integration

Kanton und Gemeinden sorgen für ausreichende Betreuung, Unterstützung und Eingliederung von hilfsbedürftigen Menschen.

Sie fördern die soziale und berufliche Eingliederung von Menschen, die wegen einer Behinderung, einer Krankheit oder aus anderen Gründen benachteiligt sind.

Sie setzen sich im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren dafür ein, dass Behinderungen angemessen berücksichtigt werden.

Sie sorgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten für behindertengerechten Zugang zu öffentlichen Bauten und Anlagen.

2003; VI. Öffentliche Aufgaben; 5. Soziales, Gesundheit und Familie; Gesundheit

Der Kanton regelt das öffentliche Gesundheitswesen.

Kanton und Gemeinden sorgen für eine zweckmässige, wirtschaftliche und ausreichende medizinische Versorgung und Pflege.

Sie fördern und unterstützen die Gesundheitsvorsorge sowie die Suchtprophylaxe .

2003; VI. Öffentliche Aufgaben; 5. Soziales, Gesundheit und Familie; Familie

Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für Familien.

2003; VI. Öffentliche Aufgaben; 6. Bildung, Kultur und Freizeit; Bildung

Der Unterricht an den öffentlichen Schulen beruht auf einer christlich-humanistischen Grundlage. Er ist konfessionell und politisch neutral und von Toleranz geprägt.

Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass Kinder und Jugendliche einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Grundschulunterricht erhalten. Sie fördern durch ein angemessenes Bildungsangebot die Eingliederung von Kindern mit Behinderungen in die Gesellschaft.

Der Kanton sorgt für den Mittelschulunterricht, die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie den Zugang zu höheren Fachschulen und Hochschulen. Zu diesem Zweck kann er Schulen führen oder unterstützen. Er achtet auf ein dezentrales Mittel- und Berufsschulangebot und fördert höhere Fachschulen und Hochschulen im Kanton.

2003; VI. Öffentliche Aufgaben; 6. Bildung, Kultur und Freizeit; Kultur und Forschung

Kanton und Gemeinden fördern das künstlerische, kulturelle und wissenschaftliche Schaffen sowie den kulturellen Austausch. Sie nehmen dabei auf die sprachliche Vielfalt und die regionalen Besonderheiten Rücksicht.

2003; VI. Öffentliche Aufgaben; 6. Bildung, Kultur und Freizeit; Freizeitgestaltung und Sport

Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Freizeitgestaltung, die Jugendarbeit und den Sport.

2003; VI. Öffentliche Aufgaben; 7. Internationale Zusammenarbeit; Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und humanitäre Hilfe

Der Kanton unterstützt und fördert die grenzüberschreitende Zusam menarbeit.

Er unterstützt die humanitäre Hilfe für Not leidende Menschen und Völker.

2003; VII. Finanzordnung; Grundsätze

Die öffentlichen Mittel sind sparsam, wirtschaftlich und wirksam einzusetzen.

Der Finanzhaushalt soll unter Berücksichtigung der Wirtschaftsentwicklung mittelfristig ausgeglichen sein.

Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Kreditbeschluss und eine Bewilligung für die Zahlung voraus.

Kosten sind grundsätzlich durch die Verursacher zu tragen.

2003; VII. Finanzordnung; Steuerkompetenzen

Die Kompetenzen des Kantons und der Gemeinden zur Erhebung von Steuern werden durch Gesetz festgelegt.

Die Steuerkompetenzen der Landeskirchen und der Kirchgemeinden richten sich nach den Bestimmungen über Staat und Kirchen.

2003; VII. Finanzordnung; Grundsätze der Besteuerung

Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind bei der Ausgestaltung der Steuern die Grundsätze der Allgemeinheit, der Gleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.

Die Steuern sind so zu bemessen, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont werden, der Leistungswille erhalten bleibt, die Selbstvorsorge gefördert wird und die Wettbewerbsfähigkeit gewahrt bleibt.

Die interkommunale Doppelbesteuerung ist untersagt.

2003; VII. Finanzordnung; Finanzausgleich

Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.

Durch den Finanzausgleich werden ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung und in den Leistungen der Gemeinden und Regionen angestrebt.

Das Gesetz kann zum Abbau regionaler Ungleichgewichte, für die Erfüllung besonderer Funktionen durch eine Gemeinde oder Region sowie zur Förderung bestimmter Aufgaben zusätzliche Beiträge vorsehen.

2003; VII. Finanzordnung; Finanzaufsicht

Der Grosse Rat übt die Finanzaufsicht aus. Er wird dabei durch ein unabhängiges Kontrollorgan unterstützt.

2003; VIII. Staat und Kirchen; Landeskirchen und Kirchgemeinden

Die evangelisch-reformierte Kirche und die römisch-katholische Kirche sind öffentlich-rechtlich anerkannt.

Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sowie die Katholische Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Durch Gesetz können weitere Religionsgemeinschaften öffentlich-rechtlich anerkannt werden.

2003; VIII. Staat und Kirchen; Autonomie

Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen des kantonalen Rechts selbständig.

Sie sind berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern nach den für die Gemeinden geltenden Grundsätzen zu erheben.

Den Kirchgemeinden steht das Recht zu, ihre Geistlichen zu wählen und zu entlassen.

Der Kanton hat die Oberaufsicht über die rechtmässige Verwendung der finanziellen Mittel und die Einhaltung der Rechtsordnung.

Er kann durch Gesetz von juristischen Personen eine Kultussteuer erheben.

2003; VIII. Staat und Kirchen; Religionsgemeinschaften des Privatrechts

Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.

2003; IX. Änderung der Kantonsverfassung; Total- und Teilrevision

Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

Eine Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestimmungen umfassen.

Das Volk entscheidet aufgrund einer Volksinitiative oder eines Beschlusses des Grossen Rates, ob eine Totalrevision der Verfassung einzuleiten sei.

Bei einer Totalrevision kann die Verfassungsvorlage anstelle einer Variante gemäss Artikel 19 eine oder mehrere Varianten enthalten, über die vorgängig oder gleichzeitig gesondert abzustimmen ist.

2003; X. Schlussbestimmungen; Inkrafttreten

Diese Verfassung tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft.

Auf diesen Zeitpunkt wird die Verfassung für den Kanton Graubünden vom 2. Oktober 1892 aufgehoben.

Änderungen der Kantonsverfassung vom 2. Oktober 1892, die zwischen der Beschlussfassung im Grossen Rat über die Verfassung und deren In-Kraft-Treten erfolgen, werden vom Grossen Rat in die neue Kantonsverfassung eingefügt. Der entsprechende Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

2003; X. Schlussbestimmungen; Beschränkte Weitergeltung des bisherigen Rechts

Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zulässigen Verfahren beschlossen worden sind, bleiben in Kraft.

Die Änderung dieser Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung.

Bis zum In-Kraft-Treten entsprechender gesetzlicher Bestimmungen gelten folgende Bestimmungen der Verfassung für den Kanton Graubünden vom 2. Oktober 1892 weiter: 1. Art. 27 Abs. 1 und 2: 1 Den Departementen wird zur Behandlung aller wichtigen Fragen des Erziehungs- bzw. Gesundheitswesens je eine von der Regierung gewählte Kommission beigegeben. 2 Die Erziehungskommission besteht aus neun, die Sanitätskommission aus fünf Mitgliedern. Der jeweilige Departementsvorsteher ist von Amtes wegen Präsident der Kommission. Die übrigen Mitglieder der Kommission werden auf vier Jahre gewählt und sind wieder wählbar. 2. Art. 39 Abs. 4: Der Kreisrat besteht aus dem Kreispräsidenten, seinem Stellvertreter und, soweit die Kreisverfassung nicht eine andere Zusammensetzung vorsieht, den Präsidenten der Kreisgemeinden. 3. Art. 40 Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 6: 5 Die Erhebung von Gemeindesteuern ist subsidiär nach billigen und gerechten Grundsätzen zulässig. Die Erhebung einer Quellensteuer und die Besteuerung juristischer Personen für Gewinn und Kapital steht nur dem Kanton zu. 6 Allfällige Progressivsteuern dürfen die Progressionsansätze des jeweiligen kantonalen Steuergesetzes nicht überschreiten. Die Gemeinden sind nicht befugt, vom Kanton für dessen Liegenschaften, Gebäulichkeiten und staatliche Einrichtungen jeder Art Steuern zu erheben.

Bis längstens 31. Dezember 2008 gilt Artikel 38 Absatz 2 der Verfassung für den Kanton Graubünden vom 2. Oktober 1892 weiter:Sie sind berechtigt, ihre politischen und administrativen Angelegenheiten durch allgemein verbindliche Verordnungen zu regeln, und zur Deckung ihrer Verwaltungsausgaben nach billigen und gerechten Grundsätzen Kreissteuern zu erheben. Die Erhebung einer Quellensteuer steht nur dem Kanton zu. Allfällige Progressivsteuern dürfen die Ansätze des jeweiligen kantonalen Steuergesetzes nicht überschreiten.

2003; X. Schlussbestimmungen; Anpassung der Gesetzgebung

Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.

Die Regierung unterbreitet dem Grossen Rat innert drei Jahren ab In‑Kraft-Treten dieser Verfassung Vorschläge für die erforderliche Anpassung der Gesetzgebung.

2003; X. Schlussbestimmungen; Behörden und Gerichte

Die Mitglieder der Behörden und Gerichte bleiben unter Vorbehalt der folgenden Ausnahmen bis zum Ablauf der Amtsperiode nach bisherigem Recht im Amt: 1. Die Amtsdauer der Mitglieder des Grossen Rates und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter wird bis 31. Juli 2006 verlängert. 2. Die Amtsdauer der Kreispräsidentinnen und Kreispräsidenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter wird bis 31. Juli 2006 verlängert. 3. Die Amtsdauer der bündnerischen Mitglieder des Ständerates wird bis 25. November 2007 verlängert.

Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gelten die Bestimmungen dieser Verfassung.

Vollamtliche Mitglieder einer richterlichen Behörde bedürfen bis zum Erlass entsprechender gesetzlicher Bestimmungen der Bewilligung der Justizkommission des Grossen Rates für jegliches Ausüben einer Nebenbeschäftigung. Diese Tätigkeiten dürfen die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts nicht beeinträchtigen. Die Justizkommission kann eine angemessene Reduktion des Arbeitsumfanges oder eine Abgabepflicht der für die Ausübung der Nebenbeschäftigung bezogenen Entschädigung festlegen. Die Bestimmungen für vollamtliche Mitglieder einer richterlichen Behörde bleiben anwendbar.

Für das verfassungsgerichtliche Verfahren sind bis zum Erlass entsprechender gesetzlicher Bestimmungen die Vorschriften über das Verwaltungsgerichtsverfahren sinngemäss anwendbar.

2003; X. Schlussbestimmungen; Politische Rechte

Das Zustandekommen und die Gültigkeit von Volksinitiativen und Referenden, die vor der Annahme dieser Verfassung bei der Standeskanzlei angemeldet worden sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Die bei In-Kraft-Treten dieser Verfassung vom Grossen Rat verabschiedeten Vorlagen unterstehen der Volksabstimmung nach bisherigem Recht.

Volksinitiativen auf Teilrevision der bisherigen Verfassung, die bis zur Annahme der neuen Verfassung eingereicht werden, wandelt der Grosse Rat in Vorlagen zur Teilrevision der neuen Verfassung um.

2003; X. Schlussbestimmungen; Regionalverbände

Regionale Organisationen der interkommunalen Zusammenarbeit, die beim In-Kraft-Treten der neuen Verfassung noch keine Regionalverbände im Sinne der Verfassung sind, werden bis 31. Dezember 2006 wie Regionalverbände behandelt.

Dem Vorstand der Regionalverbände obliegt es, den zuständigen Organen und Gemeinden bis 31. Dezember 2004 Vorschläge für die künftige Ausgestaltung eines Regionalverbandes zu unterbreiten.

2003; X. Schlussbestimmungen; Kreise, Bezirke, Regionalverbände

Kreise, welche von Gemeinden delegierte Aufgaben wahrnehmen, bestehen bis zwei Jahre nach Inkrafttreten der Einteilung des Kantons in Regionen als Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts weiter. Die Amtsdauer der Präsidentinnen und Präsidenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der übrigen Kreise verlängert sich bis zum Aufhebungszeitpunkt.

Bis Ende 2016 bilden die Bezirke Gerichtssprengel für die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit. Deren Rechtsstellung richtet sich nach dem Gesetz.

Ab Inkrafttreten der Einteilung des Kantons in Regionen dürfen den Kreisen und Regionalverbänden keine Aufgaben mehr zugewiesen werden.

Die Staatshaftung für sowie die Aufsicht über die Kreise, Bezirke und Regionalverbände sind für die gesamte Dauer ihres Bestehens in dem Masse gewährleistet, wie dies die Verfassung des Kantons Graubünden vom 18. Mai 2003/14. September 2003 vorsah.

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