Legislator · Bundesrecht (SR / Fedlex — Systematische Rechtssammlung)
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Verfassung des Kantons Freiburg, (2004)

154 Articles / Provisions · Bundesrecht (SR / Fedlex — Systematische Rechtssammlung)
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Table of Provisions (154)

Art. 1 2004 Art. 2 2004 Art. 3 2004 Art. 4 2004 Art. 5 2004 Art. 6 2004 Art. 7 2004 Art. 8 2004 Art. 9 2004 Art. 10 2004 Art. 11 2004 Art. 12 2004 Art. 13 2004 Art. 14 2004 Art. 15 2004 Art. 16 2004 Art. 17 2004 Art. 18 2004 Art. 19 2004 Art. 20 2004 Art. 21 2004 Art. 22 2004 Art. 23 2004 Art. 24 2004 Art. 25 2004 Art. 26 2004 Art. 27 2004 Art. 28 2004 Art. 29 2004 Art. 30 2004 Art. 31 2004 Art. 32 2004 Art. 33 2004 Art. 34 2004 Art. 35 2004 Art. 36 2004 Art. 37 2004 Art. 38 2004 Art. 39 2004 Art. 40 2004 Art. 41 2004 Art. 42 2004 Art. 43 2004 Art. 44 2004 Art. 45 2004 Art. 46 2004 Art. 47 2004 Art. 48 2004 Art. 49 2004 Art. 50 2004 Art. 51 2004 Art. 52 2004 Art. 53 2004 Art. 54 2004 Art. 55 2004 Art. 56 2004 Art. 57 2004 Art. 58 2004 Art. 59 2004 Art. 60 2004 Art. 61 2004 Art. 62 2004 Art. 63 2004 Art. 64 2004 Art. 65 2004 Art. 66 2004 Art. 67 2004 Art. 68 2004 Art. 69 2004 Art. 70 2004 Art. 71 2004 Art. 72 2004 Art. 73 2004 Art. 74 2004 Art. 75 2004 Art. 76 2004 Art. 77 2004 Art. 78 2004 Art. 79 2004 Art. 80 2004 Art. 81 2004 Art. 82 2004 Art. 83 2004 Art. 84 2004 Art. 85 2004 Art. 86 2004 Art. 87 2004 Art. 88 2004 Art. 89 2004 Art. 90 2004 Art. 91 2004 Art. 92 2004 Art. 93 2004 Art. 94 2004 Art. 95 2004 Art. 96 2004 Art. 97 2004 Art. 98 2004 Art. 99 2004 Art. 100 2004 Art. 101 2004 Art. 102 2004 Art. 103 2004 Art. 104 2004 Art. 105 2004 Art. 106 2004 Art. 107 2004 Art. 108 2004 Art. 109 2004 Art. 110 2004 Art. 111 2004 Art. 112 2004 Art. 113 2004 Art. 114 2004 Art. 115 2004 Art. 116 2004 Art. 117 2004 Art. 118 2004 Art. 119 2004 Art. 120 2004 Art. 121 2004 Art. 122 2004 Art. 123 2004 Art. 124 2004 Art. 125 2004 Art. 126 2004 Art. 127 2004 Art. 128 2004 Art. 129 2004 Art. 130 2004 Art. 131 2004 Art. 132 2004 Art. 133 2004 Art. 134 2004 Art. 135 2004 Art. 136 2004 Art. 137 2004 Art. 138 2004 Art. 139 2004 Art. 139a 2004 Art. 140 2004 Art. 141 2004 Art. 142 2004 Art. 143 2004 Art. 144 2004 Art. 145 2004 Art. 146 2004 Art. 147 2004 Art. 148 2004 Art. 149 2004 Art. 150 2004 Art. 151 2004 Art. 152 2004 Art. 153 2004

Statutory Text (154 Provisions)

2004; 1. Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen; Kanton Freiburg

Der Kanton Freiburg ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.

Er ist ein Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2004; 1. Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen; Gebiet, Hauptstadt und Wappen

Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossenschaft gewährleistet ist.

Die Hauptstadt ist Freiburg, auf Französisch Fribourg.

Das Wappen ist: Von Schwarz und Weiss geteilt.

2004; 1. Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen; Staatsziele

Die Staatsziele sind: a. die Förderung des Gemeinwohls; b. der Schutz der Bevölkerung; c. die Anerkennung und Unterstützung der Familien als Grundgemeinschaften der Gesellschaft; d. die Gerechtigkeit; e. die soziale Sicherheit; f. der kantonale Zusammenhalt unter Achtung der kulturellen Vielfalt; g. der Umweltschutz; h. die nachhaltige Entwicklung.

Der Staat verfolgt diese Ziele in Achtung der Freiheit und Verantwortung des Menschen sowie des Subsidiaritätsprinzips.

2004; 1. Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen; Grundsätze staatlichen Handelns

Jedes staatliche Handeln beruht auf dem Recht, liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig.

2004; 1. Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen; Beziehungen nach aussen

Der Kanton Freiburg arbeitet mit Bund und Kantonen sowie mit regionalen, nationalen und internationalen Organisationen zusammen.

Er fördert die interkantonale und interregionale Zusammenarbeit.

2004; 1. Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen; Sprachen

Französisch und Deutsch sind die Amtssprachen des Kantons.

Ihr Gebrauch wird in Achtung des Territorialitätsprinzips geregelt: Staat und Gemeinden achten auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.

Die Amtssprache der Gemeinden ist Französisch oder Deutsch. In Gemeinden mit einer bedeutenden angestammten sprachlichen Minderheit können Französisch und Deutsch Amtssprachen sein.

Der Staat setzt sich ein für die Verständigung, das gute Einvernehmen und den Austausch zwischen den kantonalen Sprachgemeinschaften. Er fördert die Zweisprachigkeit.

Der Kanton fördert die Beziehungen zwischen den Sprachgemeinschaften der Schweiz.

2004; 1. Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen; Pflichten

Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr Verfassung und Gesetzgebung auferlegen.

Sie nimmt ihre Mitverantwortung gegenüber sich selbst, anderen Menschen, der Gemeinschaft und den zukünftigen Generationen wahr.

Das Gemeinwesen wird zugunsten des Individuums in Ergänzung seiner eigenen Fähigkeiten tätig.

2004; II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte; 1. Kapitel: Grundrechte; Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist unantastbar.

2004; II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte; 1. Kapitel: Grundrechte; Rechtsgleichheit

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskriminiert werden.

Frau und Mann sind gleichberechtigt. Sie haben insbesondere Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Staat und Gemeinden achten auf ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, namentlich in Familie, Ausbildung, Arbeit und soweit möglich beim Zugang zu öffentlichen Ämtern.

Staat und Gemeinden sehen Massnahmen vor zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten und zur Förderung ihrer Unabhängigkeit sowie ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Integration.

2004; II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte; 1. Kapitel: Grundrechte; Willkürverbot, Treu und Glauben

Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

2004; II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte; 1. Kapitel: Grundrechte; Recht auf Leben und persönliche Freiheit

Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.

Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit sowie Bewegungsfreiheit.

2004; II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte; 1. Kapitel: Grundrechte; Privatsphäre

Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Schrift- und Fernmeldeverkehrs.

Sie hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch der sie betreffenden Daten.

2004; II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte; 1. Kapitel: Grundrechte; Ehe und Familie

Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.

2004; II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte; 1. Kapitel: Grundrechte; Andere Lebensgemeinschaften

Die Freiheit, eine andere gemeinschaftliche Lebensform als die Ehe zu wählen, ist anerkannt.

Das Recht zur Eintragung einer Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare ist gewährleistet.

2004; II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte; 1. Kapitel: Grundrechte; Glauben und Gewissen

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.

Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.

Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten, ihr anzugehören oder sie zu verlassen, und religiösem Unterricht zu folgen.

Zwang, Machtmissbrauch und Manipulation sind verboten.

2004; II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte; 1. Kapitel: Grundrechte; Niederlassung

Die freie Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthaltsorts ist gewährleistet.

2004; II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte; 1. Kapitel: Grundrechte; Sprache

Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.

Wer sich an eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde wendet, kann dies in der Amtssprache seiner Wahl tun.

2004; II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte; 1. Kapitel: Grundrechte; Grundschulunterricht

Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.

2004; II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte; 1. Kapitel: Grundrechte; Meinung und Information

Die Meinungsfreiheit und die Informationsfreiheit sind gewährleistet.

Das Recht auf Information ist gewährleistet. Jede Person kann amtliche Dokumente einsehen, sofern kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.

2004; II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte; 1. Kapitel: Grundrechte; Medien

Die Medienfreiheit und das Redaktionsgeheimnis sind gewährleistet.

Zensur ist verboten.

2004; II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte; 1. Kapitel: Grundrechte; Kunst

Die Kunstfreiheit ist gewährleistet.

2004; II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte; 1. Kapitel: Grundrechte; Wissenschaft

Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.

Wissenschafterinnen und Wissenschafter nehmen ihre Verantwortung gegenüber Menschen, Tieren, Pflanzen und deren Lebensgrundlagen wahr.

2004; II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte; 1. Kapitel: Grundrechte; Vereinigungen

Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, ihnen anzugehören und sich an deren Tätigkeiten zu beteiligen. Niemand darf dazu gezwungen werden.

2004; II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte; 1. Kapitel: Grundrechte; Versammlungen und Demonstrationen

Jede Person hat das Recht, Versammlungen und Demonstrationen zu organisieren und an solchen teilzunehmen. Niemand darf dazu gezwungen werden.

Versammlungen und Demonstrationen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz einer Bewilligung unterstellt werden.

Versammlungen und Demonstrationen sind zu bewilligen, sofern die Interessen der anderen Benützenden nicht unverhältnismässig beeinträchtigt werden und ein geordneter Ablauf sichergestellt ist.

2004; II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte; 1. Kapitel: Grundrechte; Petition

Das Petitionsrecht ist gewährleistet. Die angesprochene Behörde gibt eine begründete Antwort.

2004; II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte; 1. Kapitel: Grundrechte; Wirtschaft

Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.

Sie umfasst insbesondere die freie Berufswahl sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.

2004; II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte; 1. Kapitel: Grundrechte; Koalitionsfreiheit

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.

Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.

Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.

Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.

2004; II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte; 1. Kapitel: Grundrechte; Eigentum

Das Eigentum ist gewährleistet.

Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.

2004; II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte; 1. Kapitel: Grundrechte; Verfahren; a. Im Allgemeinen

Die Parteien haben Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

Entscheide sind schriftlich zu begründen. Das Gesetz regelt die Ausnahmen.

Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Auf die besondere Situation von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist Rücksicht zu nehmen.

2004; II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte; 1. Kapitel: Grundrechte; Verfahren; b. Rechtsweg

Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Durch Gesetz kann die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden.

2004; II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte; 1. Kapitel: Grundrechte; Verfahren; c. Gerichtsverfahren

Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.

Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

2004; II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte; 1. Kapitel: Grundrechte; Verfahren; d. Strafverfahren

Jede Person gilt als unschuldig, solange sie nicht rechtskräftig verurteilt worden ist.

Jede beschuldigte Person hat Anspruch darauf, innert kürzester Frist umfassend über die gegen sie erhobenen Vorwürfe unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte wahrzunehmen.

Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen.

2004; II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte; 2. Kapitel: Sozialrechte; Mutterschaft

Jede Frau hat Anspruch auf Leistungen, die ihre materielle Sicherheit vor und nach der Geburt gewährleisten.

Eine Mutterschaftsversicherung deckt den Erwerbsausfall.

Nicht erwerbstätige Mütter erhalten Leistungen, die mindestens dem Grundbetrag des Existenzminimums entsprechen; jene, die teilzeitlich erwerbstätig sind, haben proportional darauf Anspruch.

Die Adoption ist der Geburt gleichgestellt, sofern das adoptierte Kind nicht dasjenige des Ehegatten ist und soweit das Alter oder die Situation des Kindes es rechtfertigen.

2004; II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte; 2. Kapitel: Sozialrechte; Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche haben subsidiär zur Rolle der Familie Anspruch auf Hilfe, Ermutigung und Betreuung auf ihrem Weg zu verantwortungsbewussten Menschen.

Sie haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer körperlichen und geistigen Unversehrtheit, auch innerhalb ihrer Familie.

Sie üben ihre Rechte nach Massgabe ihrer Urteilsfähigkeit selber aus.

2004; II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte; 2. Kapitel: Sozialrechte; Ältere Menschen

Ältere Menschen haben Anspruch auf Mitwirkung, Autonomie, Lebensqualität und Achtung ihrer Persönlichkeit.

2004; II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte; 2. Kapitel: Sozialrechte; Notlagen

Wer in Not ist, hat Anspruch auf angemessene Unterkunft, medizinische Grundversorgung und weitere für ein menschenwürdiges Dasein unerlässliche Mittel.

Wer als Opfer einer schweren Straftat, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ereignisse in Not ist, hat Anspruch auf angemessene Unterstützung.

Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besondere Hilfe, wenn sie Opfer von Straftaten sind.

2004; II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte; 3. Kapitel: Geltung und Einschränkungen; Geltung

Die Behörden sorgen dafür, dass die Grund- und Sozialrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.

2004; II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte; 3. Kapitel: Geltung und Einschränkungen; Einschränkungen

Einschränkungen von Grund- und Sozialrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

Einschränkungen von Grund- und Sozialrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grund- und Sozialrechten Dritter gerechtfertigt sein.

Einschränkungen von Grund- und Sozialrechten müssen verhältnismässig sein.

Der Kerngehalt der Grund- und Sozialrechte ist unantastbar.

2004; III. Titel: Politische Rechte; 1. Kapitel: Politische Rechte in kantonalen Angelegenheiten; Stimm- und Wahlberechtigte

Stimm- und wahlberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind mündige a. Schweizerinnen und Schweizer, die im Kanton Wohnsitz haben; b. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die über das freiburgische Bürgerrecht verfügen oder im Kanton Wohnsitz hatten.

Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht.

2004; III. Titel: Politische Rechte; 1. Kapitel: Politische Rechte in kantonalen Angelegenheiten; Wahlen

Das Volk wählt die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrats, die Oberamtspersonen und die freiburgischen Abgeordneten in den Ständerat.

Die Mitglieder des Ständerats werden im Majorzverfahren gleichzeitig mit jenen des Nationalrats und für die gleiche Dauer gewählt. Wählbar sind in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigte, die im Kanton Wohnsitz haben.

Die Wahl der Abgeordneten in den Nationalrat regelt das Bundesrecht.

2004; III. Titel: Politische Rechte; 1. Kapitel: Politische Rechte in kantonalen Angelegenheiten; Volksinitiative; a. Gegenstand

Gegenstand einer Volksinitiative können sein: a. Teil- oder Totalrevision der Verfassung; b. Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes.

2004; III. Titel: Politische Rechte; 1. Kapitel: Politische Rechte in kantonalen Angelegenheiten; Volksinitiative; b. Form und Frist

Volksinitiativen können die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder einer allgemeinen Anregung haben.

6000 Stimmberechtigte müssen sie unterzeichnen. Die Unterschriften sind innert 90 Tagen zu sammeln.

2004; III. Titel: Politische Rechte; 1. Kapitel: Politische Rechte in kantonalen Angelegenheiten; Volksinitiative; c. Gültigkeit

Der Grosse Rat erklärt Volksinitiativen ganz oder teilweise ungültig, wenn sie gegen übergeordnetes Recht verstossen, die Einheit der Form oder der Materie nicht wahren oder undurchführbar sind.

2004; III. Titel: Politische Rechte; 1. Kapitel: Politische Rechte in kantonalen Angelegenheiten; Volksinitiative; d. Behandlung

Volksinitiativen sind vom Grossen Rat ohne Verzug zu behandeln und dem Volk zu unterbreiten, gegebenenfalls gleichzeitig mit einem Gegenentwurf.

2004; III. Titel: Politische Rechte; 1. Kapitel: Politische Rechte in kantonalen Angelegenheiten; Referendum; a. Obligatorische Volksabstimmung

Obligatorisch der Volksabstimmung unterliegen: a. Teil- oder Totalrevision der Verfassung; b. Erlasse des Grossen Rates, die eine neue Nettoausgabe zur Folge haben, die 1 % der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigt.

2004; III. Titel: Politische Rechte; 1. Kapitel: Politische Rechte in kantonalen Angelegenheiten; Referendum; b. Fakultative Volksabstimmung

6000 Stimmberechtigte können eine Volksabstimmung verlangen über: a. Gesetze; b. Erlasse des Grossen Rates, die eine neue Nettoausgabe zur Folge haben, die ¼ % der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigt, oder die Studienkredite von regionaler oder kantonaler Bedeutung betreffen.

Die Unterschriften sind innert 90 Tagen zu sammeln.

2004; III. Titel: Politische Rechte; 1. Kapitel: Politische Rechte in kantonalen Angelegenheiten; Volksmotion

300 Stimmberechtigte können eine Motion zuhanden des Grossen Rates einreichen.

Der Grosse Rat behandelt sie wie eine Motion eines seiner Mitglieder.

2004; III. Titel: Politische Rechte; 2. Kapitel: Politische Rechte in Gemeindeangelegenheiten; Stimm- und Wahlberechtigte

Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind mündige a. Schweizerinnen und Schweizer in ihrer Wohnsitzgemeinde; b. niederlassungsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer in ihrer Wohnsitzgemeinde, wenn sie seit mindestens fünf Jahren im Kanton Wohnsitz haben.

Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht.

2004; III. Titel: Politische Rechte; 2. Kapitel: Politische Rechte in Gemeindeangelegenheiten; Gemeinde; a. Wahlen

Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Gemeinderats sowie gegebenenfalls jene des Generalrats.

2004; III. Titel: Politische Rechte; 2. Kapitel: Politische Rechte in Gemeindeangelegenheiten; Gemeinde; b. Weitere politische Rechte

In Gemeinden ohne Generalrat üben die Stimmberechtigten ihre politischen Rechte in der Gemeindeversammlung aus.

In Gemeinden mit Generalrat verfügen die Stimmberechtigten über das Initiativ- und Referendumsrecht.

2004; III. Titel: Politische Rechte; 2. Kapitel: Politische Rechte in Gemeindeangelegenheiten; Gemeindeverbände

Die Stimmberechtigten der in einem Verband zusammengeschlossenen Gemeinden verfügen über das Initiativ- und Referendumsrecht. Das Gesetz bestimmt den Gegenstand des obligatorischen Finanzreferendums.

Die Verbände und die Mitgliedgemeinden konsultieren und informieren die Bevölkerung.

2004; IV. Titel: Öffentliche Aufgaben; Grundsätze; a. Aufgabenerfüllung

Das staatliche Handeln beruht auf den Grundsätzen der Subsidiarität, der Transparenz und der Solidarität.

Staat und Gemeinden verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über hochwertige und bürgernahe Dienststellen.

2004; IV. Titel: Öffentliche Aufgaben; Grundsätze; b. Aufgabenaufteilung zwischen Staat und Gemeinden

Das Gesetz weist die Aufgaben demjenigen Gemeinwesen zu, das sie am besten erfüllen kann.

2004; IV. Titel: Öffentliche Aufgaben; Grundsätze; c. Aufgabenerfüllung durch Dritte

Staat und Gemeinden können Aufgaben Dritten übertragen, wenn ein Gesetz oder Gemeindereglement dies vorsieht, ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und der Rechtsschutz gewährleistet ist.

Die betreffenden Organisationen und Personen unterstehen der Aufsicht der bevollmächtigenden Körperschaft.

Staat und Gemeinden können sich an Unternehmen beteiligen oder solche gründen.

2004; IV. Titel: Öffentliche Aufgaben; Materielle Sicherheit; a. Armut, Arbeitslosigkeit und Ausgrenzung

Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen zur Verhütung von Armut und stellen eine Sozialhilfe bereit.

Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen, um die Folgen der Arbeitslosigkeit zu lindern, der sozialen oder beruflichen Ausgrenzung vorzubeugen und die Wiedereingliederung zu fördern.

2004; IV. Titel: Öffentliche Aufgaben; Materielle Sicherheit; b. Wohnen

Staat und Gemeinden sorgen dafür, dass jede Person angemessen wohnen kann.

Der Staat fördert die Wohnhilfe, den Wohnbau und den Zugang zu Wohneigentum.

2004; IV. Titel: Öffentliche Aufgaben; Wirtschaft; a. Förderung

Der Staat schafft Rahmenbedingungen zur Förderung der Vollbeschäftigung, der Vielfalt der Tätigkeiten und des regionalen Ausgleichs in Achtung des Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit.

Er fördert die Innovation und die Gründung von Unternehmen.

2004; IV. Titel: Öffentliche Aufgaben; Wirtschaft; b. Monopole und Regale

Staat und Gemeinden können Monopole errichten, sofern ein öffentliches Interesse dies erfordert. Kantonale Regale bleiben vorbehalten.

2004; IV. Titel: Öffentliche Aufgaben; Familien; a. Grundsätze

Staat und Gemeinden schützen und unterstützen die Familien in ihrer Vielfalt.

Der Staat betreibt eine umfassende Familienpolitik. Er schafft Rahmenbedingungen, die es ermöglichen, Arbeits- und Familienleben in Einklang zu bringen.

Die Gesetzgebung hat sich mit den Anliegen der Familien zu vertragen.

2004; IV. Titel: Öffentliche Aufgaben; Familien; b. Massnahmen

Der Staat sieht eine Zulagenordnung vor, die jedem Kind Leistungen ausrichtet.

Er richtet Familien mit Kleinkindern ergänzende Leistungen aus, sofern ihre finanziellen Verhältnisse es erfordern.

Der Staat bietet in Zusammenarbeit mit Gemeinden und Privaten Betreuungsmöglichkeiten für nichtschulpflichtige Kinder an und kann Betreuungsmöglichkeiten für Schulkinder einrichten. Diese müssen für alle finanziell tragbar sein.

2004; IV. Titel: Öffentliche Aufgaben; Jugend

Staat und Gemeinden fördern die soziale und politische Integration der Jugendlichen.

2004; IV. Titel: Öffentliche Aufgaben; Beziehungen zwischen den Generationen

Staat und Gemeinden fördern das Verständnis und die Solidarität zwischen den Generationen.

2004; IV. Titel: Öffentliche Aufgaben; Verletzliche und abhängige Personen

Staat und Gemeinden schenken verletzlichen oder abhängigen Personen besondere Aufmerksamkeit.

Ihre ausgewogene Entwicklung ist zu unterstützen und ihre soziale Integration zu fördern.

2004; IV. Titel: Öffentliche Aufgaben; Bildung; a. Grundschulunterricht

Staat und Gemeinden sorgen für einen obligatorischen und kostenlosen, den Fähigkeiten der einzelnen Kinder entsprechenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht.

Die Schule stellt die Bildung der Kinder in Zusammenarbeit mit den Eltern sicher und unterstützt diese bei der Erziehung. Sie fördert die persönliche Entwicklung und soziale Integration der Kinder und schärft ihr Verantwortungsgefühl gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Umwelt.

Die erste unterrichtete Fremdsprache ist die andere Amtssprache.

Der Unterricht achtet die konfessionelle und politische Neutralität. Die anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können im Rahmen der obligatorischen Schulzeit Religionsunterricht erteilen.

2004; IV. Titel: Öffentliche Aufgaben; Bildung; b. Weiterführende Schulen und Forschung

Der Staat gewährleistet die Mittelschulausbildung und die berufliche Ausbildung. Diese sind jeder Person gemäss ihren Fähigkeiten und unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten zugänglich.

Er gewährleistet die Bildung an der Universität und den Fachhochschulen.

Er fördert die wissenschaftliche Forschung.

Der Staat gewährt finanzielle Unterstützung an Personen in Ausbildung, sofern ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern.

2004; IV. Titel: Öffentliche Aufgaben; Bildung; c. Erwachsenenbildung

Staat und Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung.

2004; IV. Titel: Öffentliche Aufgaben; Bildung; d. Private Bildungseinrichtungen

Der Staat kann private Bildungseinrichtungen unterstützen, sofern ihr Nutzen anerkannt ist.

Er übt die Aufsicht aus über Schulen, welche die Grundschulbildung gewährleisten, sowie über jene, die er unterstützt.

2004; IV. Titel: Öffentliche Aufgaben; Gesundheit

Der Staat bemüht sich um die Gesundheitsförderung und sorgt dafür, dass jeder Person die gleichen Pflegeleistungen zugänglich sind.

Er stellt die Notfallpflege rund um die Uhr und an 7 Tagen in der Woche in allen Regionen des Kantons sicher.

Er ergreift Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor dem Passivrauchen.

2004; IV. Titel: Öffentliche Aufgaben; Ausländerinnen und Ausländer

Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen zur Aufnahme und Integration der Ausländerinnen und Ausländer in gegenseitiger Achtung der Identitäten und in Wahrung der grundlegenden, rechtsstaatlichen Werte.

Staat und Gemeinden erleichtern die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern. Das Gesetz sieht ein Beschwerderecht gegen abweisende Einbürgerungsentscheide vor.

Für die Verleihung des Bürgerrechts erheben sie nur die Verwaltungsgebühren.

2004; IV. Titel: Öffentliche Aufgaben; Humanitäre Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit

Der Staat fördert die humanitäre Hilfe, die Entwicklungszusammenarbeit und den gerechten Handel sowie den Austausch zwischen den Völkern.

2004; IV. Titel: Öffentliche Aufgaben; Umwelt und Raum; a. Umwelt

Staat und Gemeinden sorgen für die Erhaltung der natürlichen Umwelt und wirken jeder Form von Verschmutzung und schädlicher Einwirkung entgegen.

Sie fördern die Nutzung und Entwicklung erneuerbarer Energien.

2004; IV. Titel: Öffentliche Aufgaben; Umwelt und Raum; b. Raumplanung

Staat und Gemeinden achten auf eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Landes.

2004; IV. Titel: Öffentliche Aufgaben; Umwelt und Raum; c. Natur- und Heimatschutz

Staat und Gemeinden sorgen für den Natur- und Heimatschutz und schützen die Tier- und Pflanzenvielfalt sowie deren natürliche Lebensräume.

Bei der Raumplanung achten sie auf den Schutz der Landschaften und Ortsbilder.

Sie fördern das Bewusstsein für Natur- und Kulturgüter, insbesondere durch Bildung, Forschung und Information.

2004; IV. Titel: Öffentliche Aufgaben; Umwelt und Raum; d. Land- und Forstwirtschaft

Der Staat fördert und unterstützt in Zusammenarbeit mit dem Bund die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Schutz-, Ökologie-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktion.

2004; IV. Titel: Öffentliche Aufgaben; Umwelt und Raum; e. Katastrophen

Staat und Gemeinden treffen die notwendigen Massnahmen, um Katastrophen und Notsituationen vorzubeugen und sie zu bewältigen.

2004; IV. Titel: Öffentliche Aufgaben; Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Staat und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit unter Wahrung der Grundrechte.

Das Gewaltmonopol liegt beim Staat.

2004; IV. Titel: Öffentliche Aufgaben; Wasser- und Energieversorgung

Staat und Gemeinden stellen die Wasser- und Energieversorgung sicher.

2004; IV. Titel: Öffentliche Aufgaben; Verkehr und Kommunikation

Der Staat führt eine koordinierte Verkehrs- und Kommunikationspolitik unter Berücksichtigung der abgelegenen Gebiete.

Er schenkt der Sicherheit besondere Aufmerksamkeit.

Er fördert den öffentlichen und den nicht motorisierten Verkehr.

2004; IV. Titel: Öffentliche Aufgaben; Kultur

Staat und Gemeinden fördern und unterstützen das kulturelle Leben in seiner Vielfalt sowie das künstlerische Schaffen.

Sie fördern die Zusammenarbeit und den kulturellen Austausch zwischen den Regionen des Kantons und darüber hinaus.

2004; IV. Titel: Öffentliche Aufgaben; Sport und Freizeit

Staat und Gemeinden fördern Freizeitbeschäftigungen, die zur persönlichen Ausgeglichenheit und Entfaltung beitragen, sowie Sport und Erholungsmöglichkeiten.

2004; V. Titel: Finanzordnung; Steuern

Staat und Gemeinden erheben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Steuern und anderen Abgaben.

Sie beachten das Legalitätsprinzip, die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

Sie bekämpfen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung.

2004; V. Titel: Finanzordnung; Haushaltführung; a. Wirtschaftlichkeit

Staat und Gemeinden haben sparsam mit ihren Finanzen umzugehen.

Sie überprüfen die Staatsaufgaben und die gewährten Subventionen regelmässig auf ihre Wirksamkeit, Notwendigkeit und Finanzierbarkeit.

2004; V. Titel: Finanzordnung; Haushaltführung; b. Ausgeglichener Haushalt

Der Voranschlag der Laufenden Rechnung des Staates ist ausgeglichen.

Die konjunkturelle Lage und allfällige ausserordentliche Finanzbedürfnisse sind indessen zu berücksichtigen.

Die infolge dieser Situationen entstandenen Verluste sind in den folgenden Jahren auszugleichen.

2004; V. Titel: Finanzordnung; Haushaltführung; c. Öffentlichkeit und Aufsicht

Jede Person kann den Voranschlag und die Rechnungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Anstalten sowie die Rechnungen der anderen staatlichen Einrichtungen einsehen.

Ein Kontrollorgan, dessen Unabhängigkeit gewährleistet ist, übt die Aufsicht über die Staats- und Gemeindefinanzen aus.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen; Gewaltenteilung

Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen; Wählbarkeit

Den Behörden können in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigte angehören, die im Kanton Wohnsitz haben.

Das Gesetz kann niederlassungsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern, die seit mindestens fünf Jahren im Kanton Wohnsitz haben, die Ausübung eines richterlichen Amts erlauben.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen; Unvereinbarkeiten

Unvereinbar sind folgende Mandate: a. Mitglied des Grossen Rates; b. Mitglied des Staatsrats; c. Berufsrichterin bzw. Berufsrichter.

Die Mitglieder des Staatsrats und die Oberamtspersonen können nicht der Bundesversammlung angehören. Die gleichzeitige Wahrnehmung des eidgenössischen Mandats ist indes während der laufenden kantonalen Amtszeit zulässig.

Die Mitglieder des Staatsrats dürfen weder einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit noch einer anderen mit ihrem Amt unvereinbaren Tätigkeit nachgehen.

Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen; Information

Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.

Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrats sowie die Oberamtspersonen legen alle ihre privaten und öffentlichen Interessenbindungen offen.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen; Äusserungsfreiheit und Immunität

Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrats können für ihre Äusserungen im Parlament und vor seinen Organen rechtlich grundsätzlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Das Gesetz umschreibt die Voraussetzungen für die Aufhebung der Immunität.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen; Haftung

Die Gemeinwesen haften für den Schaden, den ihre Amtsträger bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben widerrechtlich verursachen.

Die Voraussetzungen der Haftung für rechtmässig verursachten Schaden regelt das Gesetz.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen; Erlasse; a. Formen

Der Grosse Rat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in Form des Gesetzes oder der Parlamentsverordnung; die übrigen Erlasse ergehen in Form des referendumspflichtigen oder einfachen Beschlusses.

Rechtsetzende Erlasse der anderen Behörden ergehen in Form der Verordnung oder des Reglements.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen; Erlasse; b. Dringlichkeit

Erlasse des Grossen Rates, deren Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, können von der Mehrheit seiner Mitglieder dringlich erklärt und sofort in Kraft gesetzt werden. Sie sind zu befristen.

Unterliegt ein solcher Erlass der obligatorischen Volksabstimmung oder wird diese verlangt, so tritt der Erlass ein Jahr nach Annahme durch den Grossen Rat ausser Kraft, wenn er nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen worden ist.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen; Erlasse; c. Delegation

Rechtsetzungsbefugnisse können übertragen werden, sofern es das übergeordnete Recht nicht ausschliesst und die Delegationsnorm hinreichend bestimmt ist.

Grundlegende Bestimmungen ergehen indessen nur in Form des Gesetzes.

Der Grosse Rat kann gegen Rechtssätze, die in Wahrnehmung der Delegationsbefugnisse ergangen sind, sein Veto einlegen.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 2. Kapitel: Grosser Rat; Stellung

Der Grosse Rat ist unter Vorbehalt der Rechte des Volkes die oberste Behörde des Kantons.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 2. Kapitel: Grosser Rat; Zusammensetzung und Wahl

Der Grosse Rat besteht aus 110 Abgeordneten.

Die Mitglieder des Grossen Rates werden vom Volk im Proporzverfahren für fünf Jahre gewählt.

Das Gesetz bestimmt höchstens acht Wahlkreise. Die angemessene Vertretung der Regionen des Kantons ist gewährleistet.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 2. Kapitel: Grosser Rat; Sitzungen

Der Grosse Rat versammelt sich: a. regelmässig zu den ordentlichen Sessionen; b. auf Begehren eines Fünftels seiner Mitglieder; c. auf Begehren des Staatsrats.

Die Plenarsitzungen sind öffentlich. Das Gesetz bestimmt die Ausnahmen.

Die Abgeordneten stimmen ohne Instruktionen.

Der Grosse Rat kann nur gültig beraten, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 2. Kapitel: Grosser Rat; Sekretariat

Der Grosse Rat verfügt über ein eigenes Sekretariat, das von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär geleitet wird. Er kann die Dienste der Verwaltung in Anspruch nehmen.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 2. Kapitel: Grosser Rat; Beziehungen zum Staatsrat

Der Grosse Rat kann den Staatsrat mit dem Auftrag auffordern, Massnahmen in dessen Zuständigkeitsbereich zu ergreifen.

Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates kann Dokumente des Staatsrats, die den Grossen Rat betreffen, jederzeit einsehen.

Das Sekretariat gewährleistet in Zusammenarbeit mit der Staatskanzlei die Beziehungen zwischen dem Grossen Rat und dem Staatsrat.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 2. Kapitel: Grosser Rat; Kompetenzen; a. Rechtsetzung; 1. Im Allgemeinen

Der Grosse Rat ist die gesetzgebende Gewalt.

Er kann die Revision der Verfassung vorschlagen.

Ein Viertel der Abgeordneten kann das Finanzreferendum erwirken (Art. 46 Abs. 1 Bst. b). Das Gesetz regelt die Einreichungsfrist.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 2. Kapitel: Grosser Rat; Kompetenzen; a. Rechtsetzung; 2. Konkordate und Staatsverträge

Der Grosse Rat genehmigt den Beitritt des Kantons zu interkantonalen und internationalen Verträgen.

Er kann diese Kompetenz für kurzfristig kündbare Verträge und solche von untergeordneter Bedeutung dem Staatsrat übertragen.

Er kann dem Staatsrat beantragen, Vertragsverhandlungen aufzunehmen oder Verträge zu kündigen.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 2. Kapitel: Grosser Rat; Kompetenzen; b. Planung

Der Grosse Rat prüft das Legislaturprogramm und den Finanzplan des Staatsrats.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 2. Kapitel: Grosser Rat; Kompetenzen; c. Finanzen

Der Grosse Rat genehmigt den Voranschlag und die Jahresrechnung des Staates.

Er beschliesst die Kantonssteuern und bestimmt die Voraussetzungen und Grenzen einer Neuverschuldung.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 2. Kapitel: Grosser Rat; Kompetenzen; d. Wahlen

Der Grosse Rat wählt: a. die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Grossen Rates; b. die Präsidentin oder den Präsidenten des Staatsrats; c. die Präsidentin oder den Präsidenten des Kantonsgerichts; d. die Mitglieder des Justizrats; e. die Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft, nach Begutachtung durch den Justizrat; f. die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des Grossen Rates; g. die Mitglieder seiner Kommissionen.

Das Gesetz kann dem Grossen Rat weitere Wahlbefugnisse einräumen.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 2. Kapitel: Grosser Rat; Kompetenzen; e. Oberaufsicht

Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht aus über: a. den Staatsrat und die Verwaltung; b. die Justiz; c. die mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen und Personen.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 2. Kapitel: Grosser Rat; Kompetenzen; f. Weitere Kompetenzen

Der Grosse Rat: a. beurteilt die Gültigkeit von Volksinitiativen; b. entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden; c. gewährt Amnestie und Begnadigungen; d. erteilt das Kantonsbürgerrecht; e. übt die vom Bundesrecht den Kantonen eingeräumten Mitwirkungsrechte aus; f. nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm durch Verfassung oder Gesetz übertragen werden oder nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 3. Kapitel: Staatsrat; Zusammensetzung und Wahl

Der Staatsrat besteht aus sieben Mitgliedern.

Er wird gleichzeitig mit dem Grossen Rat vom Volk im Majorzverfahren gewählt. Wahlkreis ist der Kanton.

Die Mitglieder des Staatsrats werden für fünf Jahre gewählt und können ihm nicht während mehr als drei ganzen Legislaturperioden angehören.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 3. Kapitel: Staatsrat; Vorsitz

Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrats wird vom Grossen Rat für ein Jahr gewählt. Sie oder er ist nicht sofort wieder wählbar.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 3. Kapitel: Staatsrat; Staatskanzlei

Der Staatsrat verfügt über ein eigenes Sekretariat, das von der Staatskanzlerin oder dem Staatskanzler geleitet wird.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 3. Kapitel: Staatsrat; Beziehungen zum Grossen Rat

Der Staatsrat unterrichtet den Grossen Rat jährlich, und sooft dieser es verlangt, über seine Tätigkeiten und den Stand des Legislaturprogramms.

Die Mitglieder des Staatsrats sind dem Grossen Rat gegenüber verantwortlich für ihre Geschäftsführung und für die Handlungen der ihrer Aufsicht unterstehenden Personen.

Die Staatskanzlei gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat des Grossen Rates die Beziehungen zwischen dem Staatsrat und dem Grossen Rat.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 3. Kapitel: Staatsrat; Kompetenzen; a. Im Allgemeinen

Der Staatsrat übt die vollziehende Gewalt aus, leitet die Verwaltung und führt die Kantonspolitik.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 3. Kapitel: Staatsrat; Kompetenzen; b. Rechtsetzung

Der Staatsrat bereitet die Gesetzgebungsentwürfe zuhanden des Grossen Rates vor.

Er setzt Recht, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist, und erlässt Vollzugsbestimmungen zu kantonalen und eidgenössischen Erlassen, soweit dafür nicht die Gesetzesform vorgeschrieben ist.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 3. Kapitel: Staatsrat; Kompetenzen; c. Planung

Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat das Legislaturprogramm und den Finanzplan.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 3. Kapitel: Staatsrat; Kompetenzen; d. Finanzen

Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat den Voranschlag und die Jahresrechnung des Staates.

Er beschliesst über die Ausgaben sowie den Erwerb und die Veräusserung öffentlicher Güter in den vom Gesetz vorgesehenen Grenzen.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 3. Kapitel: Staatsrat; Kompetenzen; e. Beziehungen nach aussen

Der Staatsrat vertritt den Kanton.

Er handelt unter Vorbehalt der Rechte des Grossen Rates interkantonale und internationale Verträge aus und unterzeichnet sie. Er informiert den Grossen Rat regelmässig über die laufenden Vertragsverhandlungen.

Er nimmt Stellung zu den Vorlagen der Bundesbehörden.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 3. Kapitel: Staatsrat; Kompetenzen; f. Aufsicht über die Gemeinden

Der Staatsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 3. Kapitel: Staatsrat; Kompetenzen; g. Ernennungen

Der Staatsrat nimmt die Ernennungen vor, die nicht einer anderen Behörde vorbehalten sind.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 3. Kapitel: Staatsrat; Kompetenzen; h. Ausserordentliche Umstände

Der Staatsrat ergreift Massnahmen zur Abwendung ernster und unmittelbar drohender Gefahr. Diese Massnahmen werden wirkungslos mit dem Wegfall der Gefahr oder ein Jahr nach ihrem Erlass, sofern sie der Grosse Rat bis dahin nicht genehmigt hat.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 3. Kapitel: Staatsrat; Verwaltung

Der Staatsrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Verwaltung.

Er sorgt dafür, dass sie wirkungsvoll und bürgernah ist.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 3. Kapitel: Staatsrat; Ombudsstelle

Der Staatsrat richtet eine unabhängige Ombudsstelle für Verwaltungsangelegenheiten ein.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 4. Kapitel: Justiz; Grundsätze; a. Allgemeine Organisation

Die Rechtspflege wird von den dazu durch Verfassung und Gesetz bestimmten Behörden wahrgenommen.

Das Gesetz kann aussergerichtliche Streitbeilegungsverfahren vorsehen.

Der Grosse Rat stellt der richterlichen Gewalt die notwendigen Mittel für eine rasche und hochwertige Rechtspflege zur Verfügung.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 4. Kapitel: Justiz; Grundsätze; b. Unabhängigkeit

Die Unabhängigkeit der richterlichen Gewalt ist gewährleistet.

Die Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft werden auf unbestimmte Zeit gewählt. Sie können ausschliesslich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen von der Wahlbehörde abberufen werden.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 4. Kapitel: Justiz; Grundsätze; c. Beachtung übergeordneten Rechts

Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbehörden wenden Bestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen, nicht an.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 4. Kapitel: Justiz; Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege

Die Zivilrechtspflege wird ausgeübt durch: a. die Friedensgerichte und ihre Vorsitzenden; b. die Zivilgerichte und ihre Vorsitzenden; c. das Kantonsgericht.

Die Strafrechtspflege wird ausgeübt durch: a. die Oberamtspersonen; b. die Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter; c. die Strafgerichte und ihre Vorsitzenden; d. das Wirtschaftsstrafgericht; e. die Jugendstrafkammer und ihre Vorsitzenden; f. das Kantonsgericht.

Das Kantonsgericht ist die ordentliche Verwaltungsjustizbehörde.

Das Gesetz kann besondere Gerichtsbehörden vorsehen.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 4. Kapitel: Justiz; Kantonsgericht

Das Kantonsgericht ist die oberste Behörde in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.

Es beurteilt als letzte kantonale Instanz verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, soweit sie nicht durch Gesetz in die endgültige Zuständigkeit einer anderen Behörde gelegt werden.

Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichts wird vom Grossen Rat für ein Jahr gewählt. Sie oder er ist nicht sofort wieder wählbar.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 4. Kapitel: Justiz; Justizrat; a. Stellung

Der Justizrat ist eine unabhängige Aufsichtsbehörde über die Justiz. Er begutachtet die Kandidaturen für die Justizbehörden.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 4. Kapitel: Justiz; Justizrat; b. Zusammensetzung und Bestellung

Der Justizrat besteht aus: a. einem Mitglied des Grossen Rates; b. einem Mitglied des Staatsrats; c. einem Mitglied des Kantonsgerichts; d. einem Mitglied des Freiburger Anwaltsverbands; e. einer ordentlichen Professorin oder einem ordentlichen Professor der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität; f. einem Mitglied der Staatsanwaltschaft; g. einem Mitglied der erstinstanzlichen Gerichtsbehörden; h. zwei anderen Mitgliedern.

Die Mitglieder des Justizrats werden vom Grossen Rat bezeichnet, die sieben erstgenannten auf Vorschlag jener Behörde oder Gruppe, der sie angehören, die zwei anderen auf Vorschlag des Justizrats.

Sie werden für fünf Jahre gewählt und können nicht mehr als zwei Amtsperioden nacheinander Mitglied des Justizrats sein.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 4. Kapitel: Justiz; Justizrat; c. Aufsicht

Der Justizrat übt die Administrativ- und Disziplinaraufsicht über die richterliche Gewalt sowie die Staatsanwaltschaft aus.

Er kann die Administrativaufsicht über die erstinstanzlichen Gerichtsbehörden dem Kantonsgericht übertragen.

Er informiert den Grossen Rat jährlich, und so oft dieser es verlangt, über seine Tätigkeit.

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 4. Kapitel: Justiz; Justizrat; d. Wahlen

Der Justizrat begutachtet die Bewerbungen für die Ämter der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft zuhanden des Grossen Rates; dabei stützt er sich auf die Ausbildung, die berufliche Erfahrung und die persönlichen Qualitäten der Kandidatinnen und Kandidaten.

2004; VII. Titel: Gemeinden und territoriale Gliederung; Gemeinden; a. Stellung

Die Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Die Gemeindeautonomie ist in den Grenzen des kantonalen Rechts gewährleistet. Gemeindeverbände können sich in ihrem Zuständigkeitsbereich darauf berufen.

2004; VII. Titel: Gemeinden und territoriale Gliederung; Gemeinden; b. Aufgaben

Die Gemeinden erfüllen die ihnen durch Verfassung und Gesetz übertragenen Aufgaben.

Sie achten auf das Wohlergehen der Bevölkerung, gewährleisten eine dauerhafte Lebensqualität und verfügen über bürgernahe Dienste.

2004; VII. Titel: Gemeinden und territoriale Gliederung; Gemeinden; c. Organe

Den Gemeindeorganen können alle in kommunalen Angelegenheiten Stimmberechtigten angehören.

Jede Gemeinde hat eine Gemeindeversammlung oder einen Generalrat sowie einen Gemeinderat.

Artikel 85, 88 Absatz 1 und 90 gelten sinngemäss für die Gemeinden.

2004; VII. Titel: Gemeinden und territoriale Gliederung; Gemeinden; d. Finanzordnung

Die Gemeinden verfügen nach Massgabe der Gesetzgebung über Autonomie bei der Festlegung und Erhebung der Gemeindeabgaben und ‑steuern.

Sie erstellen einen Finanzplan.

2004; VII. Titel: Gemeinden und territoriale Gliederung; Finanzausgleich

Der Staat trifft Massnahmen, um die Auswirkungen der Unterschiede zwischen den Gemeinden zu vermindern; insbesondere besteht ein Finanzausgleich.

2004; VII. Titel: Gemeinden und territoriale Gliederung; Interkommunale Zusammenarbeit

Der Staat fördert die interkommunale Zusammenarbeit.

Die Gemeinden können sich für die Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zusammenschliessen. Sie müssen sich an sämtlichen Aufgaben des Gemeindeverbands beteiligen.

Der Staat kann Gemeinden verpflichten, einem Gemeindeverband beizutreten oder einen solchen zu gründen.

Die Gemeinden können regionale Verwaltungsstrukturen errichten.

2004; VII. Titel: Gemeinden und territoriale Gliederung; Fusionen

Der Staat fördert und begünstigt Gemeindefusionen.

Die Gemeindebehörden, die Stimmberechtigten sowie der Staat können eine Gemeindefusion vorschlagen.

Die Stimmberechtigten der betroffenen Gemeinden entscheiden über die Fusion. Absatz 4 bleibt vorbehalten.

Wenn es die kommunalen, regionalen oder kantonalen Interessen erfordern, kann der Staat nach Anhörung der betroffenen Gemeinden die Fusion anordnen.

2004; VII. Titel: Gemeinden und territoriale Gliederung; Bezirke

Das Kantonsgebiet ist in Verwaltungsbezirke aufgeteilt.

Eine von den Stimmberechtigten gewählte Oberamtsperson leitet den Bezirk und erfüllt die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben.

2004; VIII. Titel: Zivile Gesellschaft; Grundsätze

Staat und Gemeinden können die Organisationen der zivilen Gesellschaft unterstützen, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt. Sie können sie konsultieren.

Sie fördern insbesondere bei Kindern und Jugendlichen das staatsbürgerliche Bewusstsein.

2004; VIII. Titel: Zivile Gesellschaft; Vereine

Staat und Gemeinden anerkennen die Bedeutung des Vereinslebens; sie können Vereine unterstützen und ihnen Aufgaben übertragen.

Sie fördern die Freiwilligenarbeit.

2004; VIII. Titel: Zivile Gesellschaft; Politische Parteien

Die politischen Parteien stellen eine bedeutende demokratische Kraft dar; Staat und Gemeinden können sie finanziell unterstützen.

2004; VIII. Titel: Zivile Gesellschaft; Verpflichtung zur Transparenz

Politische Parteien, politische Gruppierungen, Kampagnenkomitees und Organisationen, die sich an Wahl- oder Abstimmungskampagnen beteiligen, müssen ihre Rechnung offenlegen. Insbesondere müssen offengelegt werden: a. bei Wahl- und Abstimmungskampagnen die Finanzierungsquellen und das Gesamtbudget der entsprechenden Kampagne; b. für die Finanzierung der obgenannten Organisationen, der Firmenname der juristischen Personen, die sich an der Finanzierung dieser Organisationen beteiligen, sowie der Betrag der Zahlungen; c. die Identität der natürlichen Personen, die sich an der Finanzierung dieser Organisationen beteiligen; ausgenommen sind Personen, deren Zahlungen pro Kalenderjahr 5000 Franken nicht übersteigen.

Die gewählten Mitglieder der kantonalen Behörden veröffentlichen zu Beginn des Kalenderjahres die Einkommen, die sie mit ihrem Mandat und im Zusammenhang mit diesem erzielen.

Die veröffentlichten Daten gemäss den Absätzen 1 und 2 werden von der Verwaltung oder einer unabhängigen Stelle geprüft. Sobald diese Daten geprüft worden sind, werden sie online und auf Papier zur Verfügung gestellt.

Im Übrigen regelt das Gesetz die Anwendung. Es berücksichtigt insbesondere das Berufsgeheimnis.

2004; IX. Titel: Kirchen und Religionsgemeinschaften; Grundsätze

Staat und Gemeinden anerkennen die gesellschaftliche Bedeutung der Kirchen und Religionsgemeinschaften.

Die Kirchen und Religionsgemeinschaften organisieren sich innerhalb der Grenzen der Rechtsordnung frei.

2004; IX. Titel: Kirchen und Religionsgemeinschaften; Anerkannte Kirchen

Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche sind öffentlich-rechtlich anerkannt.

Die anerkannten Kirchen sind autonom. Ihr Statut untersteht der staatlichen Genehmigung.

2004; IX. Titel: Kirchen und Religionsgemeinschaften; Andere Kirchen und Religionsgemeinschaften

Die anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.

Sie können öffentlich-rechtliche Befugnisse erhalten oder öffentlichrechtlich anerkannt werden, wenn ihre gesellschaftliche Bedeutung es rechtfertigt und wenn sie die Grundrechte beachten.

2004; IX. Titel: Kirchen und Religionsgemeinschaften; Steuern

Die Erhebung von Kirchensteuern wird durch das Gesetz geregelt.

2004; X. Titel: Verfassungsrevision; Totalrevision

Die Totalrevision der Verfassung kann vom Grossen Rat oder durch Volksinitiative verlangt werden.

Wird die Totalrevision verlangt, entscheidet das Volk: a. ob sie durchzuführen ist; b. ob der Grosse Rat oder ein Verfassungsrat damit zu betrauen ist.

Wird ein Verfassungsrat mit der Durchführung betraut, so wird er im gleichen Verfahren wie der Grosse Rat für fünf Jahre gewählt. Es bestehen indessen keine Unvereinbarkeiten.

Lehnt das Volk den Entwurf ab, erarbeitet das mit der Revision betraute Organ einen zweiten. Wurde ein Verfassungsrat eingesetzt, so verlängern sich seine Befugnisse um zwei Jahre.

2004; X. Titel: Verfassungsrevision; Teilrevision

Die Teilrevision der Verfassung kann vom Grossen Rat und durch Volksinitiative verlangt werden.

Sie darf nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen und muss die Einheit der Form und der Materie wahren und durchführbar sein.

2004; XI. Titel: Schlussbestimmungen; Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

Vorliegende Verfassung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt wird die Staatsverfassung des Kantons Freiburg vom 7. Mai 1857 aufgehoben. Nachfolgende Bestimmungen bleiben vorbehalten.

2004; XI. Titel: Schlussbestimmungen; Übergangsrecht; a. Grundsätze

Die Rechtsordnung ist ohne Verzug an die vorliegende Verfassung anzupassen. Die entsprechenden Änderungen müssen spätestens am 1. Januar 2009 in Kraft treten.

Wo die vorliegende Verfassung Ausführungsbestimmungen erfordert, bleibt bis zu deren Erlass das bisherige Recht in Kraft.

2004; XI. Titel: Schlussbestimmungen; Übergangsrecht; b. Besondere Bestimmungen; 1. Mutterschaft (Art. 33)

Die bei Geburt und Adoption zu entrichtenden kantonalen Leistungen werden während mindestens 14 Wochen ausbezahlt.

Sie sind spätestens ab 1. Januar 2008 auszuzahlen.

Sollte eine Mutterschaftsversicherung auf Bundesebene eingerichtet werden, wird die Zahlung in den vom Bundesrecht vorgesehenen Leistungskategorien eingestellt (Mütter mit [Art. 33 Abs. 2] oder ohne Erwerbstätigkeit [Art. 33 Abs. 3], Adoption [Art. 33 Abs. 4]).

2004; XI. Titel: Schlussbestimmungen; Übergangsrecht; b. Besondere Bestimmungen; 2. Ausübung der politischen Rechte und Wählbarkeit (Art. 39, 48 und 131)

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie Ausländerinnen und Ausländer können ihre politischen Rechte ab dem 1. Januar 2006 ausüben.

Ausländerinnen und Ausländer sind ab diesem Zeitpunkt wählbar.

2004; XI. Titel: Schlussbestimmungen; Übergangsrecht; b. Besondere Bestimmungen; 3. Hängige Verfassungsinitiativen (Art. 41 ff. und 99)

Der Grosse Rat passt den Text hängiger Verfassungsinitiativen formal an die vorliegende Verfassung an.

2004; XI. Titel: Schlussbestimmungen; Übergangsrecht; b. Besondere Bestimmungen; 4. Grosser Rat und Staatsrat

Die neuen Regeln über den Grossen Rat, insbesondere jene über sein Sekretariat (Art. 97), finden im Hinblick auf die Legislaturperiode 2007–2011 Anwendung.

Für die neuen Regeln über den Staatsrat gilt dasselbe.

2004; XI. Titel: Schlussbestimmungen; Übergangsrecht; b. Besondere Bestimmungen; 5. Richterliche Gewalt, Staatsanwaltschaft und Justizrat

Der Justizrat nimmt seine Tätigkeit am 1. Juli 2007 auf. Seine Aufsichtstätigkeit beginnt indes erst am 1. Januar 2008.

Das vereinigte Kantonsgericht nimmt seine Tätigkeit am 1. Januar 2008 auf.

Für die Wahl und die Amtsdauer der Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft gilt Folgendes: a. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verfassung im Amt sind, bleiben es bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer. b. Die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2007 zu besetzenden Ämter unterstehen dem bisherigen Recht. c. Die neuen Bestimmungen (Art. 103, 121 und 128) sind auf die ab dem 1. Januar 2008 zu besetzenden Ämter anwendbar.

2004; XI. Titel: Schlussbestimmungen; Übergangsrecht; b. Besondere Bestimmungen; 6. Gemeinden (Art. 49–51 und 129–135)

Die neuen Regeln über die Gemeinden mit Ausnahme des Artikels 133 (Finanzausgleich) finden im Hinblick auf die Verwaltungsperiode 2006–2011 Anwendung.

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