Legislator · Kanton Basel-Stadt — Gesetzessammlung
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162.100 CH-BS

§ 32 Personalgesetz - Fristlose Auflösung

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 32 Personalgesetz — Fristlose Auflösung

1. Das Arbeitsverhältnis kann beidseitig ohne Einhaltung von Fristen aufgelöst werden, wenn ein Umstand vorliegt, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

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