Legislator · Kanton Basel-Stadt — Gesetzessammlung
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162.100 CH-BS

§ 29 Personalgesetz - Kündigungsform und Zuständigkeit

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 29 Personalgesetz — Kündigungsform und Zuständigkeit

1. Die Kündigung durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter hat schriftlich zu erfolgen.

2. Die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt in Form einer begründeten Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Zuständig ist die Anstellungsbehörde.

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