Legislator · Kanton Basel-Stadt — Gesetzessammlung
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162.100 CH-BS

§ 23 Personalgesetz - Arbeitszeit

Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
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§ 23 Personalgesetz — Arbeitszeit

1. Der Regierungsrat regelt die Arbeitszeit, deren Einteilung sowie die Ruhe- und Freizeit.

2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können auch ausserhalb der ordentlichen Betriebszeit und über die Sollarbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es die Aufgabe erfordert und soweit es im Hinblick auf Gesundheit und familiäre Verpflichtungen zumutbar ist.

3. Der Regierungsrat regelt den Anspruch auf Ausgleich oder Vergütung von Überstundenarbeit.

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