§ 2 Organisationsreglement des Zivilgerichts
§ 2 Organisationsreglement des Zivilgerichts
1. Die Präsidienkonferenz
a) erlässt die ihr gesetzlich zugewiesenen Reglemente;
b) trifft die ihr durch das Gesetz übertragenen Wahlen;
c) verabschiedet das Budget zuhanden des Gerichtsrates;
d) sorgt für einen reibungslosen Geschäftsgang des Gerichts und des Betreibungs- und Konkursamtes sowie des Erbschaftsamtes;
e) sorgt für die Sicherstellung einer einheitlichen Praxis des Gerichts;
f) wählt die 1. Gerichtsschreiberin/Verwaltungschefin oder den 1. Gerichtsschreiber/Verwaltungschef sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber;
g) beaufsichtigt die Tätigkeit der 1. Gerichtsschreiberin/Verwaltungschefin oder des 1. Gerichtsschreibers/Verwaltungschefs;
h) beruft das Gesamtgericht ein;
i) kann die Vorbereitung von einzelnen Geschäften an einen Ausschuss der Präsidienkonferenz delegieren;
j) ist für die Weiterbildung der Mitarbeitenden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten besorgt;
k) wählt die Vorsteherin oder den Vorsteher des Betreibungs- und Konkursamtes und des Erbschaftsamtes sowie deren beziehungsweise dessen Stellvertretung;
l) kann nach Bedarf Funktionen in eine Stelle zusammenfassen oder auf verschiedene Stellen aufteilen.
2. Jedes Präsidiumsmitglied verfügt unabhängig vom Anstellungsgrad über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzenden Präsident den Stichentscheid.
3. An den Sitzungen des Präsidiums nehmen die Vorsteherin oder der Vorsteher des Betreibungs- und Konkursamtes sowie des Erbschaftsamtes mit beratender Stimme teil.