§ 7 Organisationsreglement des Appellationsgerichts - Aufgaben
§ 7 Organisationsreglement des Appellationsgerichts — Aufgaben
1. Die Präsidienkonferenz beschliesst
a) über die Zuteilung der einzelnen Präsidentinnen und Präsidenten an die Abteilungen des Appellationsgerichts (§ 89 Abs. 3 GOG) und über die Aushilfe von Präsidentinnen und Präsidenten in anderen Abteilungen;
b) über den Abtausch von Pensen der Präsidiumsmitglieder untereinander (§ 38 Abs. 1 GOG);
c) über die Übertragung der Funktion einer Präsidentin oder eines Präsidenten für einzelne Fälle an eine Richterin oder einen Richter (§ 39 GOG);
d) * ...
e) über unverzüglich notwendige Massnahmen im Rahmen von Amtsenthebungsverfahren, welche das Appellationsgericht, das Zivil-, Straf- oder Jugendgericht sowie die Präsidentin oder den Präsidenten des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen betreffen (§ 65 Abs. 3 GOG);
f) über den Bestand einer Pflicht zur Offenlegung einer Interessenbindung, wenn diese von einem Mitglied des Präsidiums oder einer Richterin oder einem Richter bestritten wird (§ 60 Abs. 5 GOG).
2. Sie wählt
a) die Vorsitzenden der öffentlich-rechtlichen, strafrechtlichen und zivilrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts und deren Stellvertretungen (§ 89 Abs. 2 GOG);
b) die Mitglieder des Personalausschusses;
c) die Erste Gerichtsschreiberin oder den Ersten Gerichtsschreiber und die Leitende Gerichtsschreiberin oder den Leitenden Gerichtsschreiber als deren beziehungsweise dessen Stellvertretung;
d) die drei Abteilungsgerichtsschreiberinnen oder -schreiber.
3. Sie ist zuständig für die Begründung und die Aufhebung von Anstellungsverhältnissen der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie der Verwaltungschefin oder des Verwaltungschefs und erlässt in diesen Anstellungsverhältnissen personalrechtliche Massnahmen (§ 62 Abs. 2 GOG).
4. Sie macht dem Grossen Rat Mitteilung, wenn aufgrund der Aufsicht über die unteren Gerichte über eine Amtsenthebung gemäss § 65 GOG entschieden werden muss.
5. Sie fördert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung bezüglich Rechtsfragen und weiterer Belange, die der Koordination über die Abteilungen hinaus bedürfen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GOG).
6. Im Übrigen beschliesst die Präsidienkonferenz über alle Gegenstände, die nicht durch Reglement oder Beschluss einem anderen Organ des Gerichts delegiert worden sind (§ 35 Abs. 1 GOG).