§ 6 Organisationsreglement des Appellationsgerichts - Bestand und Verfahren
§ 6 Organisationsreglement des Appellationsgerichts — Bestand und Verfahren
1. Der Präsidienkonferenz gehören alle Präsidentinnen und Präsidenten des Appellationsgerichts an.
2. Die Erste Gerichtsschreiberin oder der Erste Gerichtsschreiber, die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichtsschreiber und die Verwaltungschefin oder der Verwaltungschef gehören der Präsidienkonferenz mit beratender Stimme an. Auf Beschluss der Präsidienkonferenz können weitere Mitarbeitende des Appellationsgerichts mit beratender Stimme in die Präsidienkonferenz aufgenommen werden.
3. Die Präsidienkonferenz fasst ihre Beschlüsse nach Anordnung der Vorsitzenden Präsidentin oder des Vorsitzenden Präsidenten entweder in einer Sitzung oder auf dem Zirkulationsweg.
4. Auf Antrag von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern hat die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident die Präsidienkonferenz in eine Sitzung zu laden. Ein allenfalls bereits eingeleitetes Zirkulationsverfahren ist auf entsprechenden Antrag aufzuheben.
5. Die Präsidienkonferenz ist bei Anwesenheit von wenigstens sechs stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.
6. Auf Beschluss der Vorsitzenden Präsidentin oder des Vorsitzenden Präsidenten können weitere Personen zu den Präsidienkonferenzen beigezogen werden.