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154.150 CH-BS

§ 4 Organisationsreglement des Appellationsgerichts - Bestand und Verfahren

Organe der Gerichtsleitung und ihre Aufgaben - Gesamtgericht
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§ 4 Organisationsreglement des Appellationsgerichts — Bestand und Verfahren

1. Dem Gesamtgericht gehören alle Präsidentinnen und Präsidenten sowie alle Richterinnen und Richter des Appellationsgerichts an. Die Erste Gerichtsschreiberin oder der Erste Gerichtsschreiber sowie die Verwaltungschefin oder der Verwaltungschef gehören dem Gesamtgericht mit beratender Stimme an.

2. Das Gesamtgericht fasst seine Beschlüsse nach Anordnung der Vorsitzenden Präsidentin oder des Vorsitzenden Präsidenten entweder in Plenarsitzungen oder auf dem Zirkulationsweg.

3. Die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident lädt mindestens 10 Tage vorher auf schriftlichem Wege in Plenarsitzungen.

4. Auf Antrag von mindestens fünf Gerichtsmitgliedern hat die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident eine Plenarsitzung einzuberufen. Ein allenfalls bereits eingeleitetes Zirkulationsverfahren ist auf entsprechenden Antrag aufzuheben.

5. Das Gesamtgericht ist bei Anwesenheit von wenigstens 14 Mitgliedern beschlussfähig.

6. Das Gesamtgericht kann weitere Personen zu seinen Sitzungen beiziehen.

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