154.150
CH-BS
§ 20 Organisationsreglement des Appellationsgerichts - Vertretung
Fallzuteilung, Vertretung, Spruchkörperbildung und Ausstand
§ 20 Organisationsreglement des Appellationsgerichts — Vertretung
1. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter sorgt für die Stellvertretung in laufenden Verfahren im Falle ihrer beziehungsweise seiner Abwesenheit. Soweit keine Stellvertretung bestimmt ist, gelten die Grundsätze für die Fallzuteilung gemäss § 19 dieses Reglements analog.