Kanton Basel-Stadt — Gesetzessammlung 154.130
Statutory Text (3 Provisions)
1. Zum Zweck der Aufstellung des Arbeitsgerichts werden folgende Berufsgruppen gebildet
Gruppe 1: Bau, Immobilien, Reinigung, Gewerbe und Industrie (soweit nicht anderweitig eingeteilt)
Gruppe 2: Gastgewerbe
Gruppe 3: Handel, Verwaltung, Verkauf, Elektronische Datenverarbeitung (EDV), Chemische Industrie
Gruppe 4: Transport, Autogewerbe
Gruppe 5: Gesundheit und Erziehung
Gruppe 6: Medien, Theater, Druck und Papier
1. Angehörige von Berufsarten, welche in die unter § 1 aufgezählten Gruppen nicht eingereiht sind, werden vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts derjenigen Gruppe zugewiesen, welche der Natur des betreffenden Berufs entspricht. Dabei finden sowohl die Richtlinien des zuständigen Bundesamtes als auch die in Basel-Stadt bestehenden Gesamtarbeits- und Normalarbeitsverträge Berücksichtigung. Die Richterinnen und Richter können ausnahmsweise auch in anderen Gruppen eingesetzt werden.
2. Sämtliche Berufsbezeichnungen gelten für männliche und weibliche Berufsangehörige.
1. Für die Gruppen 1, 2 und 3 sind je fünf Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, für die übrigen Gruppen je drei Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Richterinnen und Richter zu wählen.