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153.800 CH-BS

§ 8 Gesetz über die Verwaltungsgebühren - c) Ansatz

Gebühren und Parteientschädigung im Verwaltungsrekursverfahren
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§ 8 Gesetz über die Verwaltungsgebühren — c) Ansatz

1. Die Spruchgebühren werden durch den Regierungsrat nach den Grundsätzen der §§ 2 und 3 auf dem Verordnungswege festgesetzt. Hierbei soll das Interesse des Beschwerdeführers an einer Inanspruchnahme der Verwaltungsrechtspflege zu mässigen Ansätzen gewahrt bleiben.

2. Bei der Bemessung der Parteientschädigung sind der Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren Bedeutung für die Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen.

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