153.800
CH-BS
§ 2 Gesetz über die Verwaltungsgebühren - a) Kostendeckungsprinzip
Gebührenbemessung
§ 2 Gesetz über die Verwaltungsgebühren — a) Kostendeckungsprinzip
1. Die Höhe der Gebühr bemisst sich grundsätzlich nach dem Verwaltungsaufwand.
2. Der Verwaltungsaufwand ist nach dem Prinzip der Gesamtkostendeckung zu berechnen.