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153.800 CH-BS

§ 2 Gesetz über die Verwaltungsgebühren - a) Kostendeckungsprinzip

Gebührenbemessung
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§ 2 Gesetz über die Verwaltungsgebühren — a) Kostendeckungsprinzip

1. Die Höhe der Gebühr bemisst sich grundsätzlich nach dem Verwaltungsaufwand.

2. Der Verwaltungsaufwand ist nach dem Prinzip der Gesamtkostendeckung zu berechnen.

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