153.800
CH-BS
§ 15 Gesetz über die Verwaltungsgebühren
Fälligkeit
§ 15 Gesetz über die Verwaltungsgebühren
1. Die Gebühr wird in der Regel mit der Beendigung der Amtshandlung, der Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung oder Konzession, bei der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung und dem Inkrafttreten des Entscheides im Verwaltungsrekursverfahren fällig.
2. Wer die Amtshandlung veranlasst oder das Verwaltungsrekursverfahren einleitet, kann in besonderen Fällen zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden.