153.700
BWPV
CH-BS
§ 8 Verordnung betreffend die zentrale elektronische Bewilligungsplattform (BWPV) - Schweigepflicht
Datenbank, Zugriffsrechte und Schweigepflicht
§ 8 BWPV — Schweigepflicht
1. Mitarbeitende der Verwaltung mit Zugriff auf Daten der zentralen Datenbank unterstehen bezüglich dieser Daten der Verschwiegenheit gegenüber Dritten.