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153.700 BWPV CH-BS

§ 8 Verordnung betreffend die zentrale elektronische Bewilligungsplattform (BWPV) - Schweigepflicht

Datenbank, Zugriffsrechte und Schweigepflicht
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§ 8 BWPV — Schweigepflicht

1. Mitarbeitende der Verwaltung mit Zugriff auf Daten der zentralen Datenbank unterstehen bezüglich dieser Daten der Verschwiegenheit gegenüber Dritten.

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