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153.700 BWPV CH-BS

§ 7 Verordnung betreffend die zentrale elektronische Bewilligungsplattform (BWPV) - Zugriffsberechtigung

Datenbank, Zugriffsrechte und Schweigepflicht
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§ 7 BWPV — Zugriffsberechtigung

1. Neben der Antragstellerin oder dem Antragsteller haben ausgewählte Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung Zugriff auf die zentrale Datenbank, insbesondere jene der Durchführungsorgane von Verwaltungsverfahren gemäss § 2.

2. Die Zugriffsberechtigung unterteilt sich in eine Abfrage- und eine Bearbeitungsberechtigung. Die Bearbeitungsberechtigung umfasst ein Erfassungs-, ein Mutations- sowie ein Löschungsrecht.

3. Die Zugriffsberechtigung der Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung kann neben dem Abfragen auch das Bearbeiten von Daten in der zentralen Datenbank umfassen und ist personenbezogen denjenigen zu gewähren, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Der Umfang der einzelnen Zugriffsberechtigungen richtet sich nach dem Anhang I dieser Verordnung.

4. Der Umfang der Zugriffsberechtigung der Antragstellerin oder des Antragstellers beschränkt sich auf das Abfragen von Daten zu den von ihr oder ihm beantragten Bewilligungen.

5. Vorbehalten bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

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