153.700
BWPV
CH-BS
§ 14 Verordnung betreffend die zentrale elektronische Bewilligungsplattform (BWPV) - Änderungskontrollen
Organisation und Verfahren
§ 14 BWPV — Änderungskontrollen
1. Damit eine betrieblich und funktional geforderte Anpassung der Bewilligungsplattform technisch umgesetzt werden kann, ohne die laufende Nutzung der Bewilligungsplattform wesentlich zu beeinträchtigen, erfolgt diese nach einem standardisierten Verfahren.
2. Die Koordinationsstelle, eine für die Änderungen verantwortliche Person der ZID, das Koordinationsgremium sowie fallweise beizuziehende Fachleute bilden zu diesem Zweck einen Änderungsbeirat. Dieser beurteilt Änderungsanträge in fachlicher und technischer Hinsicht und wird von der Koordinationsstelle geleitet.
3. Das Verfahren der Änderungskontrollen orientiert sich methodologisch an anerkannten Industriestandards für die Informatik mit definierten Rollen, Aufgaben und Vorgehensweisen.