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153.700 BWPV CH-BS

§ 11 Verordnung betreffend die zentrale elektronische Bewilligungsplattform (BWPV) - Zuständigkeiten

Organisation und Verfahren
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§ 11 BWPV — Zuständigkeiten

1. Die Koordinationsstelle Bewilligungswesen im Präsidialdepartement (Koordinationsstelle) vertritt als Anwendungskoordinatorin der Bewilligungsplattform die involvierten Departemente (Leistungsbezüger).

2. Ein interdepartementales Fach- und Koordinationsgremium Bewilligungswesen (Koordinationsgremium) prüft die Anforderungen der Departemente und erarbeitet Lösungsvorschläge.

3. Die Lösungsvorschläge werden in der Fachkommission für Informationslogistik (FKIL) hinsichtlich ihrer Kompatibilität mit den Anforderungen an transaktionsorientierte Dienstleistungsangebote im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs geprüft.

4. Die IK prüft die prioritär umzusetzenden Massnahmen zur laufenden weiteren Optimierung des kantonalen Bewilligungswesens aus strategischer Sicht.

5. Die Zentralen Informatikdienste (ZID) sind im Auftrag der IK für den technischen Betrieb der elektronischen Bewilligungsplattform und die technische Sicherheit zuständig und stellen die Integrität der Daten in der zentralen Datenbank sicher. Zudem sind sie in die Weiterentwicklung der Bewilligungsplattform involviert.

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