153.700
BWPV
CH-BS
§ 10 Verordnung betreffend die zentrale elektronische Bewilligungsplattform (BWPV) - Umgang mit nicht mehr benötigten Daten
Datenbank, Zugriffsrechte und Schweigepflicht
§ 10 BWPV — Umgang mit nicht mehr benötigten Daten
1. Daten aus der zentralen Datenbank, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind zu vernichten. Die Einzelheiten sind im Anhang II geregelt.
2. Vorbehalten bleibt die Archivierung nach Massgabe des Gesetzes über das Archivwesen (Archivgesetz) vom 11. September 1996.