§ 9 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Grundsatz
§ 9 Archivgesetz — Grundsatz
1. Alle Personen haben das Recht, Archivgut nach Massgabe dieses Gesetzes zu benützen.
2. Die Benützung wird eingeschränkt oder ausgeschlossen soweit
a) Grund zur Annahme besteht, dass andernfalls überwiegende schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person oder Dritter beeinträchtigt würden;
b) mit den derzeitigen oder früheren Eigentümern oder Eigentümerinnen von Archivgut privater Herkunft einschränkende Vereinbarungen getroffen worden sind;
c) ein unverhältnismässiger Verwaltungsaufwand entstünde;
d) der Erhaltungszustand des Archivgutes dies erfordert.
3. Die Benützung ist in der Regel unentgeltlich. Für besondere Leistungen des Staatsarchivs können Gebühren erhoben werden.
4. Das Staatsarchiv hat Anspruch auf die unentgeltliche Abgabe eines Belegexemplars von Werken, die in wesentlichen Teilen auf der Benützung staatlichen Archivguts beruhen.