§ 3 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Begriffe
§ 3 Archivgesetz — Begriffe
1. Staatliches Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen, die bei den öffentlichen Organen des Kantons und deren Rechtsvorgängern entstanden sind. Archivgut der Gemeinden sind jene archivwürdigen Unterlagen, die bei öffentlichen Organen der Gemeinden und deren Rechtsvorgängern entstanden sind.
2. Staatlichem Archivgut beziehungsweise dem Archivgut der Gemeinden sind gleichgestellt
a) die Unterlagen von Körperschaften, Anstalten, Personen und Organisationen, welche nach § 2 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 dem Archivgesetz unterstehen;
b) Unterlagen anderer Stellen und Privater, welche das Staatsarchiv und die Archive der Gemeinden im öffentlichen Interesse entgegengenommen haben;
c) Dokumentationsmaterialien, welche der Ergänzung des übrigen Archivgutes dienen.
3. Unterlagen sind Akten, Urkunden, Protokolle, Karteien, Pläne, Siegel, Bild- und Tondokumente, Drucksachen sowie die übrigen aufgezeichneten Informationen, unabhängig vom Informationsträger und einschliesslich der Hilfsmittel, die zu deren Verständnis und Benützung notwendig sind.
4. Archivwürdig sind Unterlagen, welche voraussichtlich von bleibendem Wert sind für
a) die Dokumentierung der Tätigkeit der öffentlichen Organe,
b) Zwecke der Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtssprechung,
c) die Sicherung berechtigter Interessen betroffener Personen oder Dritter,
d) Wissenschaft und Forschung,
e) das Verständnis der Gegenwart und der Geschichte.
5. Öffentliche Organe sind Behörden und öffentliche Dienste des Kantons, der Einwohnergemeinden, der Bürgergemeinden sowie deren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten. Öffentliche Dienste des Kantons sind die Verwaltungseinheiten (Abteilungen und Stabsstellen) der Departemente. Private Personen und Organisationen sind den öffentlichen Organen nach § 2 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 gleichgestellt.