153.115
CH-BS
§ 14 Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern
§ 14 Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern
1. Auf den Sitzungsgeldern ist, sofern sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes anfallen, keine Mehrwertsteuer geschuldet.