Legislator · Kanton Basel-Stadt — Gesetzessammlung
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Kommissionsbudgets

5 Articles / Provisions · Kanton Basel-Stadt — Gesetzessammlung
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Statutory Text (5 Provisions)

1. Im Budget des Grossen Rates wird jährlich ein Betrag für Kommissionsauslagen eingestellt. Dieser beläuft sich für die Oberaufsichts- und Sachkommissionen auf Fr. 20'000, für alle anderen Kommissionen, inklusive der Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen (IGPKs) unter baselstädtischem Präsidium auf Fr. 5'000.

2. Das Kommissionspräsidium ist verantwortlich für die Einhaltung des Budgets.

3. Für Bestellungen und Aufträge ab Fr. 1'000 braucht es einen Beschluss der Kommission, über kleinere Ausgaben innerhalb des Kommissionsbudgets entscheidet das Kommissionspräsidium im Interesse der Kommissionen selbständig.

4. Die getätigten Ausgaben werden dem Ratsbüroausschuss jeweils Ende Juni und Ende Dezember zur Kenntnis gebracht.

1. Kommissionsmitglieder, die im Rahmen ihres Mandats ausserkantonal stattfindende offizielle Sitzungen besuchen, erhalten neben dem Sitzungsgeld auch die Wegspesen und die Reisezeit als Sitzungszeit vergütet. Die Teilnahme an weiteren Anlässen, wie freiwillige Netzwerkanlässe, wird vorbehältlich eines anderslautenden Kommissionsbeschlusses nicht entschädigt, auf jeden Fall werden die üblichen Wegspesen vergütet.

2. Im Rahmen des Mandats besucht werden auswärtige Veranstaltungen und Sitzungen, für deren Teilnahme das Einverständnis des Kommissionspräsidiums vorliegt.

3. Die Rückerstattung der Auslagen zu Lasten des Kommissionsbudgets erfolgt durch den Parlamentsdienst gegen Vorlage der durch das Kommissionspräsidium visierten Quittungen. Das Kommissionspräsidium entscheidet im Rahmen dieses Reglements abschliessend über die Art und Höhe der Ausrichtung der Spesen. Für Auslagen ab Fr. 1'000 bleibt § 1 Abs. 3 vorbehalten.

4. Für Dienstreisen sind grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Es werden maximal die Billettkosten Halbtax 1. Klasse zurückerstattet.

5. Verpflegungsspesen werden dann ausgerichtet, wenn vor oder nach einer Sitzung ein gemeinsames Essen stattfindet.

6. Für Mitglieder Interparlamentarischer Geschäftsprüfungskommissionen, bei welchen das Präsidium nicht beim Kanton Basel-Stadt liegt, gelten diese Bestimmungen analog, ausgenommen Abs. 2 und 3. Die Rückerstattung der Auslagen erfolgt durch den Parlamentsdienst gegen Vorlage der Quittungen. Dabei entscheidet das Ratsbüro abschliessend über die Art und Höhe der Ausrichtung der Spesen.

1. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, die Kommissionsmitglieder zu einem Arbeitslunch einzuladen, ausgenommen die Sitzung dauert mehr als sechs Stunden. Der Betrag pro Person ist auf Fr. 45 festgesetzt.

1. Jede Kommission kann einmal pro Legislaturperiode zu einem Essen einladen. Der Beitrag aus den Kommissionenbudgets pro teilnehmende Person ist auf Fr. 120 festgelegt. Eventuell höhere Beträge gehen zu Lasten der Teilnehmenden.

1. Die genannten Ansätze für die Arbeitslunches (§ 3) und die Kommissionsessen (§ 4) werden vom Ratsbüro zusammen mit den Entschädigungen gemäss § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) vom 29. Juni 2006 überprüft.

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