Verordnung zum Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechteverordnung, BRV) - Dienstleistungen im Internet (BRV)
Statutory Text (3 Provisions)
1. Die Information sowie die Kommunikations- und Transaktionsdienstleistungen über das Internet gemäss § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz, BRG) vom 18. September 2019 müssen für Sprach-, Hör- und Sehbehinderte sowie motorisch Behinderte zugänglich sein. Zu diesem Zweck müssen die Internetangebote entsprechend den nationalen Informatikstandards, insbesondere den eCH-Accessibility-Standards, eingerichtet sein.
1. Klage- und beschwerdeberechtigt gemäss § 10 BRG sind Pro Infirmis Basel-Stadt (BS), Dorneck und Thierstein (SO) und das Behindertenforum Region Basel.
1. Die Fachstelle gemäss § 13 BRG ist im Präsidialdepartement angesiedelt.
2. Die Fachstelle zieht eine Begleitgruppe bei.
3. Die Departemente und die Einwohnergemeinden bestimmen jeweils eine Vertretung und eine Stellvertretung, welche Einsitz in der Begleitgruppe hat. Die Aufgaben der Begleitgruppe können auch von einem bestehenden Gremium wahrgenommen werden.
4. Die Fachstelle und die Begleitgruppe berufen bei Bedarf einen Beirat ein, zusammengesetzt insbesondere aus Mitgliedern der Verwaltung, der Wirtschaft, der Politik und Betroffenen- und Angehörigenorganisationen.