145.38
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Zuteilung von Kontrollschildern - Deponierung
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung über die Zuteilung von Kontrollschildern — Deponierung
1. Deponierte Kontrollschilder bleiben für ein Jahr reserviert (Artikel 87 Absatz 1 VZV).
2. Die Reservierungsfrist kann mit Zustimmung der Halterin oder des Halters abgekürzt werden.
3. Vor Ablauf der Frist kann die Motorfahrzeugkontrolle auf Antrag der bisherigen Halterin oder des bisherigen Halters die Deponierungsfrist gegen Entrichtung einer Gebühr einmal oder mehrmals verlängern.
4. Nach Ablauf der Deponierungsfrist kann die Motorfahrzeugkontrolle die Kontrollschilder einer neuen Halterin oder einem neuen Halter zuteilen.