Allgemeine Zuständigkeiten ([§ 38 Abs. 1 Vo FHG](https://bl.clex.ch/data/310.11/de/art38))
Statutory Text (5 Provisions)
1. Die Dienststellenleitenden der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion sind zuständig für die Bewilligung von
a. einmaligen Ausgaben bis CHF 300‘000.-;
b. wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 100‘000.-;
c. * Ausgaben für Beratungsdienstleistungen[2] bis CHF 50‘000.-.
2. Die Ausgabenbewilligungszuständigkeiten innerhalb der Dienststellen werden in Anhang I dieses Reglements festgehalten.
a. * ...
b. * ...
c. * ...
d. * ...
3. ...
1. Folgende Ausgaben gelten durch die Zahlungsanweisung der finanziellen Prüferin oder des finanziellen Prüfers als bewilligt
a. Personalausgaben;
b. Ausgaben für Kosten aufgrund von Rechtsentscheiden und -vergleichen sowie für alle damit verbundenen Kosten;
c. * Ausgaben bis CHF 20‘000.- pro Geschäftsfall;
d. Ausgaben für Energiekosten;
e. Ausgaben für Steuern, Gebühren und Zinsen;
f. Ausgaben für die Bewirtschaftung der flüssigen Mittel und der Finanzverbindlichkeiten;
g. Ausgaben für das Betriebs- und Verbrauchsmaterial;
h. * Ausgaben für Porti;
i. * Ausgaben für interkantonale Konferenzen;
j. * Ausgaben für die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen oder schweren Mangellagen;
k. * Ausgaben für die Bewältigung von akut drohenden oder eingetretenen Ereignissen, die Personen oder Tiere an Leben oder Gesundheit gefährden oder die Schäden an der Umwelt bewirken.
1. Innerhalb der besonderen Zuständigkeit der Direktion gemäss § 39 Abs. 2 Vo FHG erfolgt die Bewilligung der Ausgaben in Form der Zahlungsanweisung der finanziellen Prüferin oder des finanziellen Prüfers für
a. Ausgaben an Alters- und Pflegeheime für Investitionsbeiträge;
b. Ausgaben für stationäre Aufenthalte in Spitälern und Kliniken;
c. * Ausgaben für den Kantonsbeitrag an das SECO für Arbeitsvermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen;
d. * die Revier- und Pflegebeiträge gemäss der kantonalen Waldgesetzgebung,
e. * Kantonsbeiträge, Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen in Kompetenz der Investitionshilfekommission gemäss § 4 der Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft[3].
2. Innerhalb der besonderen Zuständigkeit der Direktion gemäss § 39 Abs. 2 Vo FHG erfolgt die Bewilligung der Ausgaben in Form der Verfügung für
a. Ausgaben im Rahmen des Vollzugs des Gesetzes über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxengesetz) vom 29. November 2012[4].
1. Das Generalsekretariat und die Dienststellen sorgen für die zentrale Aufbewahrung der Ausgabenbewilligungen, die für ihre Bereiche ergehen.
1. Es erfolgt keine Abrechnung der Ausgabenbewilligungen, die gestützt auf dieses Reglement ergehen.