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GfS
CH-BL
§ 5 Gesetz über die frühe Sprachförderung (GfS) - Aufgaben der Gemeinden
Zuständigkeit und Aufgaben der Gemeinden
§ 5 GfS — Aufgaben der Gemeinden
1. Die Anerkennung als Angebot der frühen Sprachförderung im Sinne dieses Gesetzes wird durch die Gemeinden verfügt.
2. Die Gemeinden prüfen, ob die Kriterien gemäss § 3 erfüllt sind, und melden die anerkannten Angebote der frühen Sprachförderung der zuständigen Koordinationsstelle des Kantons.
3. Die Gemeinden unterstützen den Kanton bei der Durchführung der Sprachstanderhebung gemäss § 7 Abs. 7.