Legislator · Kanton Basel-Landschaft — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
116 GfS CH-BL

§ 5 Gesetz über die frühe Sprachförderung (GfS) - Aufgaben der Gemeinden

Zuständigkeit und Aufgaben der Gemeinden
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (9 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 GfS — Aufgaben der Gemeinden

1. Die Anerkennung als Angebot der frühen Sprachförderung im Sinne dieses Gesetzes wird durch die Gemeinden verfügt.

2. Die Gemeinden prüfen, ob die Kriterien gemäss § 3 erfüllt sind, und melden die anerkannten Angebote der frühen Sprachförderung der zuständigen Koordinationsstelle des Kantons.

3. Die Gemeinden unterstützen den Kanton bei der Durchführung der Sprachstanderhebung gemäss § 7 Abs. 7.

← § 4 GfS Gesetz über die frühe Sprachförderung (GfS) - Zweck und Geltungsbereich § 6 GfS →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →