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CH-BL
§ 5 Gesetz über die Einführung der Integrationsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Integrationsgesetz) - Steuerung, Koordination
§ 5 Integrationsgesetz — Steuerung, Koordination
1. Der Regierungsrat steuert die kantonalen Integrationsmassnahmen.
2. Die zuständige Direktion koordiniert die Massnahmen der kantonalen Stellen zur Integration und stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Einwohnergemeinden und dem Kanton Basel-Stadt sicher.
3. Die zuständige Direktion bezeichnet den Bundesbehörden eine Ansprechstelle für Integrationsfragen.