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CH-BL
§ 3 Gesetz über die Einführung der Integrationsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Integrationsgesetz) - Berücksichtigung der Integration bei Entscheiden (Artikel 54 AuG)
§ 3 Integrationsgesetz — Berücksichtigung der Integration bei Entscheiden (Artikel 54 AuG)
1. Die Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung kann mit der Bedingung verbunden werden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird. Dies gilt auch für die Bewilligungserteilung im Rahmen des Familiennachzugs (Artikel 43 - 45 AuG). Die Verpflichtung zum Kursbesuch kann in einer Integrationsvereinbarung festgehalten werden.
2. Der Grad der Integration wird bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Artikel 34 Absatz 4 AuG) und bei der Ausübung des Ermessens durch die Behörden, insbesondere bei Weg- und Ausweisungen sowie Einreiseverboten, berücksichtigt (Artikel 96 AuG).