Legislator · Kanton Basel-Landschaft — Gesetzessammlung
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107 CH-BL

§ 22 Kantonales Statistikgesetz - Strafbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 22 Kantonales Statistikgesetz — Strafbestimmungen

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 4 oder 17 verstösst, wird mit Busse bestraft.

1bis. Wer Personendaten, die er aufgrund von § 17a erhalten hat, weitergibt, veröffentlicht oder zu personenbezogenen Zwecken bearbeitet, wird mit Busse bestraft.

2. Wer bei einer Statistischen Erhebung vorsätzlich falsche Angaben macht, oder wer trotz schriftlicher Mahnung der Auskunftspflicht nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.

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