Legislator · Kanton Basel-Landschaft — Gesetzessammlung
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107 CH-BL

§ 18 Kantonales Statistikgesetz - Verknüpfungen

Statistische Erhebungen - Statistische Bearbeitung
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§ 18 Kantonales Statistikgesetz — Verknüpfungen

1. Die für die Statistischen Erhebungen zuständige Dienststelle (kurz: Dienststelle) darf zur Erfüllung ihres gesetzlichen Statistikauftrags Daten miteinander verknüpfen, sofern sie diese anonymisiert.

2. Werden besonders schützenswerte Daten verknüpft oder ergeben sich aus der Verknüpfung Persönlichkeitsprofile, so sind die verknüpften Daten nach ihrer Verdichtung zu löschen.

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