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PublG
CH-BL
§ 9 Publikationsgesetz (PublG) - Gedruckte Ausgabe
Gemeinsame Bestimmungen
§ 9 PublG — Gedruckte Ausgabe
1. Amtliche Bekanntmachungen im Amtsblatt und in der chronologischen Gesetzessammlung können bei der Landeskanzlei in gedruckter Form bezogen werden.
2. Der Regierungsrat legt die Gebühr für den Bezug des Amtsblatts und der chronologischen Gesetzessammlung in gedruckter Form fest.