Legislator · Kanton Bern — Gesetzessammlung
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Zweck (EGGLG)

16 Articles / Provisions · Kanton Bern — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (16)

Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) Art. 21 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) Art. 22 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) Art. 23 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) Art. 24 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) Art. 25 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) Art. 26 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) Art. 27 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) Art. 28 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) Art. 29 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) Art. 30 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) Art. 31 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) Art. 32 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG)

Statutory Text (16 Provisions)

Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt in Ergänzung des Gleichstellungsgesetzes die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Erwerbsleben.

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse - ...

1. Die regionale Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ist die kantonale Schlichtungsstelle für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons und der Gemeinden.

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse - ...

1. Die kantonale Schlichtungsstelle informiert und berät die Parteien und wirkt auf eine gütliche Einigung hin.

2. Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht.

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse - ...

1. Das Schlichtungsbegehren ist vor Ergreifen eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs zu stellen.

2. Das Einreichen eines Schlichtungsbegehrens wahrt die Rechtsmittelfrist. Misslingt der Schlichtungsversuch, so beginnt mit der Zustellung des Protokolls die ordentliche Rechtsmittelfrist neu.

3. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[3].

Rechtsschutz

Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten für den Rechtsschutz die Bestimmungen der Personalgesetzgebung, der Gemeindegesetzgebung und des VRPG.

Rechtsschutz

1. Nach Erhalt einer Auflösungsverfügung kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während des Schlichtungs- oder Beschwerdeverfahrens auf die Weiterführung des Dienstverhältnisses verzichten und stattdessen eine Entschädigung geltend machen.

2. Die Entschädigung wird unter Würdigung aller Umstände festgesetzt; sie darf den Betrag von sechs Monatslöhnen nicht übersteigen.

Rechtsschutz

1. Sind die Voraussetzungen von Artikel 7 GlG[4] gegeben, so können Organisationen in eigenem Namen eine Feststellungsverfügung zur behaupteten Diskriminierung erwirken.

Rechtsschutz

1. Die Auflösung eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses ist nichtig, wenn sie ohne begründeten Anlass auf die Anrufung der Schlichtungsbehörde oder auf eine Beschwerde über eine Diskriminierung durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter hin erfolgt.

2. Diese Regelung gilt sinngemäss für die Auflösung eines Dienstverhältnisses, die wegen der Beschwerde einer Organisation nach Artikel 7 GlG erfolgt.

Rechtsschutz

1. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist für die Dauer eines Schlichtungs- oder Beschwerdeverfahrens sowie sechs Monate darüber hinaus vor einer Auflösung des Dienstverhältnisses geschützt.

Rechtsschutz

1. Das Wahlrecht nach Artikel 22 steht der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter sinngemäss zu.

Rechtsschutz

Das Verfahren ist kostenlos. Ausgenommen sind Fälle mutwilliger Prozessführung.

Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Erwerbsleben

1. Der Kanton und die Gemeinden unterstützen die Schlichtungsbehörde in ihrer Aufgabe.

2. Sie informieren die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern und über den Rechtsschutz gemäss Gleichstellungsgesetz[6].

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmung

1. Folgende Behörden, Amtsstellen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind von der Anzeigepflicht für von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen gemäss Artikel 48 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) befreit

a) die kantonale Schlichtungsstelle,

b) die vom Regierungsrat eingesetzten verwaltungsinternen Ansprechpersonen, Beratungsstellen oder Fachkommissionen,

c) Beratungsstellen im öffentlichen Dienstrecht der Gemeinden.

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmung

1. Folgende Erlasse werden geändert

1. Gesetz vom 7. Juli 1918 betreffend die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern (ZPO) (8)

2. Gesetz vom 2. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht (Personalgesetz, PG) (9)

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmung

1. Die Einführungsverordnung vom 11. September 1996 zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EV GlG) wird aufgehoben.

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmung

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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