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Übermittlungsplattform (NAV)

16 Articles / Provisions · Kanton Bern — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (16)

Statutory Text (16 Provisions)

1. Die Übermittlungsplattform im Sinne von Artikel 1 Absatz 1a Buchstabe a NAG ist die Applikation eumzug.swiss.

2. ...

1. Wer in einer anderen Gemeinde Aufenthalt begründen will, meldet dies persönlich oder schriftlich der Niederlassungsgemeinde.

2. Die Niederlassungsgemeinde übermittelt der Aufenthaltsgemeinde die Personenstandsdaten und die Gültigkeitsdauer des Aufenthalts via eine Schnittstellensoftware, welche die Anforderungen gemäss Artikel 36 der Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V)[2] erfüllt.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 06.12.2023

1. Für die Personenerkennung bei der digitalen Umzugsmeldung sind bis zum Inkrafttreten der Bundesregelung gemäss Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. März 2022 über die digitale Verwaltung (DVG)[[4]](#paragraphtext_content_fn_4658092_2_4_c) folgende Personenstandsdaten anzugeben

a) Geschlecht,

b) amtliche/r Name/n,

c) Vorname/n,

d) Geburtsdatum,

e) Gemeinde, Hauptwohnsitz und

f) Versichertennummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[[5]](#enumeration_itemtext_content_fn_2855344_2_5_c).

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 06.12.2023

1. Die Gemeinde gibt nach bisherigem Recht bei ihr hinterlegte Heimatscheine der wegziehenden Person zurück.

2. Sie vernichtet nach bisherigem Recht bei ihr hinterlegte Heimatscheine, wenn die Person

a) eine Änderung im Stand, Namen oder Bürgerrecht erfährt,

b) stirbt.

3. Sie vermerkt im Einwohnerregister die Herausgabe oder Vernichtung des Heimatscheins.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 06.12.2023

1. Verfügen Gemeinden über keine EWK-Software, die für die Datenübermittlung an die Aufenthaltsgemeinde geeignet ist, können sie bis zur Einführung der digitalen Umzugsmeldung die Daten der Aufenthaltsgemeinde auf andere Art melden.

1. In das Einwohnerregister sind einzutragen

a **\*** die Angaben gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_2855325_2_3_c)),

b **\*** die Korrespondenzsprache,

c **\*** ...

d **\*** von Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen, sowie von Minderjährigen, die unter Vormundschaft stehen, Daten und Gründe der Massnahme und ihrer allfälligen Aufhebung, die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Name und Adresse der Beiständin oder des Beistandes bzw. der Vormundin oder des Vormunds,

e **\*** beim Wegzug das Datum der Abmeldung sowie die neue Wohnadresse und

f **\*** beim Zuzug das Datum der Anmeldung.

2. Die Gemeinde kann zusätzlich die E-Mail-Adresse sowie die Telefon- und Mobiltelefonnummer erheben.

1. Die Gemeinde übermittelt die Daten der bei ihr zur Niederlassung oder Aufenthalt angemeldeten Personen gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Registerharmonisierung des Bundes an die zuständige Bundesstelle.

1a. Die Gemeinde teilt ihr gemeldete Adressen, die nicht im Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen sind, dem Amt für Geoinformation der Direktion für Inneres und Justiz mit.

2. Sobald die Gemeinde Kenntnis von einem Todesfall erhält, erstattet sie dem Siegelungsorgan unverzüglich davon Meldung und überlässt ihm eine Kopie der amtlichen Todesmitteilung des Zivilstandsamts, das den Todesfall beurkundet hat.

3. Das Gericht meldet den Einwohnerkontrollen gerichtlich angeordnete Schriftensperrungen.

1. Jede im Kanton wohnhafte Person, die das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ist im Einwohnerregister zu führen.

2. Für die Erfassung der Personenstandsdaten sind die im eidgenössischen Personenstandsregister geführten Daten massgebend.

3-4

...

1. Personen in Ausbildung, die sich ausserhalb des Orts ihrer Niederlassung aufhalten, melden sich ungeachtet ihres Alters zum Aufenthalt an.

1. Die gesetzliche Vertretung meldet Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen, am neuen Wohnort zum Aufenthalt an, bis die umfassende Beistandschaft übertragen ist.

1. Kranke, Erholungsbedürftige und Gebrechliche, die sich in Sanatorien, Kliniken oder ähnlichen Anstalten oder Heimen aufhalten, sind ungeachtet der Dauer ihres Aufenthalts gemäss Artikel 2 NAG von der Anmeldepflicht befreit.

2. Wer beabsichtigt, die Anstalt oder das Heim, wohin er sich begibt, zu seinem Lebensmittelpunkt zu machen, meldet sich dort zur Niederlassung an.

Wer in einer andern Gemeinde als seinem Wohnort erwerbstätig ist, jedoch zur Verbringung der arbeitsfreien Tage regelmässig in die Gemeinde zurückkehrt, in der sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befindet, meldet sich am Ort, wo er sich während der Woche aufhält, zum Aufenthalt an.

1. Ist eine Person an mehreren Orten gleichzeitig niedergelassen, hat sie den polizeilichen Wohnsitz in der Gemeinde, in der sie zuerst angemeldet worden ist.

2. In den übrigen Gemeinden wird sie als Aufenthalterin oder Aufenthalter im Einwohnerregister geführt.

1. Der zivilrechtliche, der Stimmrechts-, Steuer-und Unterstützungswohnsitz bestimmen sich grundsätzlich unabhängig von der Art der polizeilichen Anmeldung.

1. Die Gemeinden erheben für die im Zusammenhang mit Niederlassung und Aufenthalt vorzunehmenden Verrichtungen folgende Gebühren

a. An- oder Ummeldung zur Niederlassung: CHF 20 pro volljährige Person,

b. ...

c. An- oder Ummeldung zum Aufenthalt: CHF 20 pro Person,

d. Verlängerung des Aufenthalts durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsgemeinde: CHF 10 pro Person und Gemeinde,

e. Übermittlung der Personenstandsdaten und der Gültigkeitsdauer von der Niederlassungs- zur Aufenthaltsgemeinde: CHF 20 pro Person,

f. ...

g. Einladung zur Regelung des Anwesenheitsverhältnisses und Aufforderung zur Verlängerung des Aufenthalts: CHF 10 pro volljährige Person,

h. Wohnsitzbestätigung und andere Bescheinigungen: CHF 20 pro volljährige Person.

2. Porti werden besonders berechnet.

3. Minderbemittelten können die Gebühren ermässigt oder erlassen werden.

Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1986 in Kraft.

Die Verordnung vom 21. Dezember 1977 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer Bürger (Gebührentarif) wird aufgehoben.

Die bisherigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligungen oder -scheine sind als Niederlassungs- und Aufenthaltsausweise weiterhin gültig.

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