Legislator · Kanton Appenzell Ausserrhoden — Gesetzessammlung
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421.15 CH-AR

Gegenstand

6 Articles / Provisions · Kanton Appenzell Ausserrhoden — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (6)

Statutory Text (6 Provisions)

1. Diese Verordnung regelt die Aufgaben und den Betrieb der Kantonsbibliothek.

1. Die Kantonsbibliothek stellt in Zusammenarbeit mit dem Staatsarchiv eine koordinierte dokumentarische Überlieferung für Appenzell Ausserrhoden sicher.

2. Sie sorgt für die Bewahrung, die wissenschaftliche Bearbeitung und die Vermittlung des kulturellen Erbes.

1. Die Kantonsbibliothek

a) sammelt und bewahrt Dokumente auf, die im Kanton veröffentlicht worden sind, einen thematischen Bezug zum Kanton aufweisen oder deren Urheberschaft im Kanton ansässige oder durch kantonale Fördergelder unterstützte Personen, Institutionen und öffentliche Organisationen sind;

b) übernimmt Dokumente, mittels derer die historisch gewachsenen Sammlungen ausserhalb des Sammelgebietes nach lit. a ergänzt werden;

c) übernimmt unpublizierte Sammlungen zur kantonalen Kunst, Kultur und Wissenschaft;

d) macht alle Bestände in zeitgemässer Form zugänglich;

e) erschliesst und verwaltet die kantonale Kunstsammlung;

f) ist Auskunfts- und Informationsstelle für Fragen zur Kultur und Geschichte von Appenzell Ausserrhoden;

g) arbeitet mit anderen Bibliotheken und Institutionen zusammen;

h) führt und begleitet wissenschaftliche und kulturelle Projekte;

i) veröffentlicht die Appenzeller Bibliografie;

j) berät in den Bereichen Information und Dokumentation;

k) unterstützt die Aus- und Weiterbildung von Bibliothekarinnen und Bibliothekaren im Kanton.

1. Die Kantonsbibliothek ist im Rahmen der Benützungsbestimmungen für die Öffentlichkeit zugänglich.

2. Der Zugang zu Dokumenten, an denen öffentliche oder private Schutzinteressen bestehen, richtet sich nach dem Informationsgesetz.

3. Die Benützung kann im Einzelfall mit besonderen Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Benützungsbestimmungen verstösst, kann von der Benützung ausgeschlossen werden.

4. Die Benützerinnen und Benützer haften gegenüber dem Gemeinwesen für Schäden, die sie bei der Benützung der Bestände verursachen.

5. Das Departement Bildung und Kultur erlässt ein Benützungs- sowie ein Gebührenreglement.

1. Die Verordnung vom 4. Februar 1896 über die Kantonsbibliothek wird aufgehoben.

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.

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