421.111
CH-AR
Art. 7 Benützungsreglement für das Staatsarchiv - Einsichtnahme und Ausleihe
III. Benützung von Archivgut
Art. 7 Benützungsreglement für das Staatsarchiv — Einsichtnahme und Ausleihe
1. Archivgut ist im Lesesaal einzusehen. Es darf nicht daraus entfernt werden.
2. Aus konservatorischen Gründen können anstatt gefährdete Originale Mikrofilme oder Digitalisate vorgelegt werden. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Einsicht in die Originale.
3. Archivgut wird nicht an Privatpersonen ausgeliehen. Für Ausstellungs- oder Forschungszwecke kann Archivgut an Museen, Archive oder Bibliotheken ausgeliehen werden.