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421.10 CH-AR

Art. 7 Archivgesetz - Bewertung von Dokumenten

II. Sicherung von Dokumenten und Archivgut
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Art. 7 Archivgesetz — Bewertung von Dokumenten

1. Das zuständige Archiv beurteilt unter Anhörung der anbietenden Stelle die Archivwürdigkeit der Dokumente und entscheidet abschliessend darüber, welche Dokumente es zur dauernden Aufbewahrung übernimmt.

2. Über Dokumente, die vom Archiv nicht übernommen werden, verfügen die anbietenden Stellen nach den für sie geltenden Vorschriften.

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