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421.10 CH-AR

Art. 3 Archivgesetz - Begriffe

I. Grundlagen
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Art. 3 Archivgesetz — Begriffe

1. Dokumente sind aufgezeichnete Informationen, unabhängig von der Art des Informationsträgers. Dazu gehören auch alle Hilfsmittel, die für deren Verständnis und Nutzung nötig sind.

2. Archivwürdig sind Dokumente, die auf Grund ihrer rechtlichen, administrativen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung für eine authentische Überlieferung wichtig sind.

3. Archivgut sind die vom zuständigen Archiv zur dauernden Aufbewahrung bestimmten Dokumente.

4. Öffentliches Organ ist, wer als Behörde, Amts- oder Funktionsträger öffentliche Aufgaben des Kantons, der Gemeinden oder von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts erfüllt.

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