341.1
JVG
CH-AR
Art. 33 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - b) Entscheid
III. Vollzugseinrichtungen - V. Disziplinarwesen
Art. 33 JVG — b) Entscheid
1. Die Anstaltsleitung entscheidet aufgrund einer umfassenden Würdigung des Sachverhaltes. Sie beachtet die Schwere der Verfehlung, das Verhalten der eingewiesenen Person im Strafvollzug und deren Beweggründe.
2. Sie eröffnet die Disziplinarverfügung schriftlich.