Legislator · Kanton Appenzell Ausserrhoden — Gesetzessammlung
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9 Articles / Provisions · Kanton Appenzell Ausserrhoden — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (9)

Statutory Text (9 Provisions)

1. Das Handelsregisteramt führt das Handelsregister für den ganzen Kanton nach den hiefür geltenden Gesetzen und Verordnungen sowie den Weisungen der kantonalen Aufsichtsbehörde und des Eidg. Amtes für das Handelsregister.

2. Es beurkundet Handelsregistersachen öffentlich und stellt Beglaubigungen aus.

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft ist kantonale Aufsichtsbehörde über das Handelsregister.

1. Das Handelsregister ist öffentlich.

2. Die Registerführerin bzw. der Registerführer regelt die Einzelheiten der Einsichtnahme und die Öffnungszeiten.

1. Die Gerichte sowie die kantonalen und kommunalen Amtsstellen geben dem Handelsregisteramt von eintragungspflichtigen Tatsachen unverzüglich Kenntnis.

2. Sie unterstützen das Amt bei der Ermittlung und Feststellung eintragungspflichtiger Tatsachen.

1. Die Eintragungen im Handelsregister werden im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.

1. Das Handelsregisteramt erhebt für seine Arbeiten Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister.

2. Für die Beurkundungen des Handelsregisteramtes werden Gebühren in derselben Höhe erhoben, wie sie die Gemeinden gemäss Art. 11 Ziff. 4 des Gebührentarifes für die Gemeinden erheben können.

3. Die Registerführerin bzw. der Registerführer fällt gegen die Beteiligten, die ihrer Eintragungspflicht nicht nachkommen, die in Art. 943 OR vorgesehenen Ordnungsbussen aus.

1. Gegen Verfügungen des Handelsregisteramtes kann innert 30 Tagen beim Obergericht Beschwerde erhoben werden.

1. Das Handelsregisteramt bewahrt das Güterrechtsregister sowie die Beibehaltungs- und Unterstellungserklärungen auf.

2. In das Güterrechtsregister und das Verzeichnis der Beibehaltungserklärungen kann jedermann Einsicht nehmen; weitergehende Einsichtnahmen werden nur den Beteiligten gewährt.

1. Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung des Bundes in Kraft; sie ersetzt die Verordnung vom 26. Januar 1912 über das Handels- und Güterrechtsregister.

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