211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 98 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - III. Wirkung der Bestandteils- und Zugehöreigenschaft
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - A. Bestandteile und Zugehör
Art. 98 EG zum ZGB — III. Wirkung der Bestandteils- und Zugehöreigenschaft
1. Die Verfügung über die Hauptsache erstreckt sich auf alle ihre Bestandteile notwendigerweise und ausnahmslos; auf die Zugehörsachen, soweit sie nicht von ihr ausgenommen sind.