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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 98 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - III. Wirkung der Bestandteils- und Zugehöreigenschaft

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - A. Bestandteile und Zugehör
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Art. 98 EG zum ZGB — III. Wirkung der Bestandteils- und Zugehöreigenschaft

1. Die Verfügung über die Hauptsache erstreckt sich auf alle ihre Bestandteile notwendigerweise und ausnahmslos; auf die Zugehörsachen, soweit sie nicht von ihr ausgenommen sind.

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