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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 95 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Boden- und Gebäudeteile

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - A. Bestandteile und Zugehör
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Art. 95 EG zum ZGB — 2. Boden- und Gebäudeteile

1. Namentlich gelten als Bestandteile im Sinne der vorstehenden Bestimmung

a) die mit dem Boden fest verbundenen und der Benutzung des Grundstücks dienenden Anlagen sowie Einrichtungen der Erzeugung, Zu- und Ableitung von Stoffen und Kräften, wie Wasser, Gas, Wärme und elektrische Energie, z.B. Leitungen, Turbinen, Heizkessel, Kläranlagen, Einfriedigungen;

b) was an oder in einem Gebäude niet- und nagelfest ist, wie Licht- und Kraftleitungen, Aufzüge, Heiz- und Badeeinrichtungen, Ventilatoren, eingebaute Schränke, Gestelle und Spiegel, Decken- und Wandgemälde.

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