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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 77 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Siegelung

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Vierter Teil: Erbrecht - C. Sicherung der Erbschaft
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Art. 77 EG zum ZGB — 3. Siegelung

1. Eine Siegelung der Erbschaft hat stattzufinden, wenn die Beamten, welche das Inventar aufnehmen, dies für nötig erachten oder einer der Erben es ausdrücklich verlangt.

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