211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 77 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Siegelung
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Vierter Teil: Erbrecht - C. Sicherung der Erbschaft
Art. 77 EG zum ZGB — 3. Siegelung
1. Eine Siegelung der Erbschaft hat stattzufinden, wenn die Beamten, welche das Inventar aufnehmen, dies für nötig erachten oder einer der Erben es ausdrücklich verlangt.